Lohnordnung Rauchfangkehrer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2021

Gilt für:
Burgenland

Kollektivvertrag

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 — Anhang II.

I. Geltungsbereich 

a) räumlich: Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

c) persönlich: Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und  Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes 

II. Löhne 

Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2021
A) Qualifizierte Gesellen und Gesellinnen, monatlich 1.914,35
B) Gesellen und Gesellinnen (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschlussprüfung), monatlich 1.792,97
C) Gehilfen und Gehilfinnen (ausgelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Lehrabschlussprüfung) sowie Helfer, monatlich 1.573,50
D) Lehrlinge  
Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich 30 % des des Gesellen - Lohngruppe B) 537,89
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen - Lohngruppe B) 806,84
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich 60 % des des Gesellen - Lohngruppe B)  1.075,78
E) Zulagen  
Allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge, gebührt eine Schmutzzulage pro Monat von

139,25

Für Hochdruckdampfkesseln gebührt den Gesellen und Gesellinnen und Gehilfen an Wochentagen  pro Arbeitsstunde 4,37
An Sonn- und Feiertagen 7,85

Die Zulage für Geschäftsführer beträgt 25 % vom höchsten Gesellenlohn. 

F) Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 % 

G) Internatskosten Bei Abschluss der Berufsschule mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg werden die Berufsschul-Internatskosten zu 100 % vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin übernommen.
Bei externer Unterbringung werden maximal die Kosten im Ausmaß der Höhe der Berufsschul-Internatskosten übernommen. 

III. Wirksamkeitsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.4.2021 in Kraft.

Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

Im Herbst 2021 werden Verhandlungen über die Erhöhung der KV-Löhne aufgenommen. Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.1.2020  außer Wirksamkeit.


Eisenstadt,  24.  September 2020

Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland

Herbert Baumrock

Landesinnungsmeister

Ing. Karl Tinhof

Fachgruppengeschäftsführer


F.d.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

NRAbg. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer