Lohnordnung Rauchfangkehrer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2020
- Gilt für:
- Burgenland
Kollektivvertrag
Abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft BauHolz, andererseits.
Ergänzung zum Bundeskollektivvertrag vom 1. Jänner 1988 — Anhang Il.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für den Bereich des Bundeslandes Burgenland
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland
c) persönlich: Für alle bei Mitgliedsbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
II. Löhne
Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2020 | Angaben in Euro |
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A) Qualifizierte Gesellen und Gesellinnen, monatlich | 1.824,93 |
B) Gesellen und Gesellinnen (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Lehrabschlussprüfung), monatlich | 1.709,22 |
C) Gehilfen und Gehilfinnen (ausgelernte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ohne Lehrabschlussprüfung) monatlich | 1.500,00 |
D) Lehrlinge | |
Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich 30 % des Gesellen - Lohngruppe B) | 512,77 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich 45 % des Gesellen - Lohngruppe B) | 769,15 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich 60 % des Gesellen - Lohngruppe B) | 1.025,53 |
E) Zulagen | |
Allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, mit Ausnahme der Lehrlinge, gebührt eine Schmutzzulage pro Monat von | 132,75 |
Für Hochdruckdampfkesseln gebührt den Gesellen und Gesellinnen und Gehilfen an Wochentagen pro Arbeitsstunde | 4,17 |
An Sonn- und Feiertagen | 7,48 |
Die Zulage für Geschäftsführer beträgt 25 % vom höchsten Gesellenlohn.
F) Für Arbeiten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von 100 %
G) Internatskosten Bei Abschluss der Berufsschule mit gutem oder ausgezeichnetem Erfolg werden die Berufsschul-Internatskosten zu 100 % vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin übernommen.
Bei externer Unterbringung werden maximal die Kosten im Ausmaß der Höhe der Berufsschul-Internatskosten übernommen.
III. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2020 in Kraft.
Derzeit bestehende, für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen günstigere Löhne und Arbeitsbedingungen, werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
Im Herbst 2020 werden Verhandlungen über die Erhöhung der KV-Löhne aufgenommen.
Damit tritt der Kollektivvertrag vom 1.1.2019 außer Wirksamkeit.
Eisenstadt, 4. November 2019
Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland
Herbert Baumrock
Landesinnungsmeister
Ing. Karl Tinhof
Fachgruppengeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
NRAbg. Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer