Lohnordnung Pflasterer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022
- Gültigkeit:
- 1.5.2022 - 30.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Pflasterergewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2022
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe erfassten Mitgliedsbetriebe, die eine Gewerbeberechtigung für das Pflasterergewerbe besitzen.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit
Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes
und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
b) Anhang gemäß § 6 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro | ||
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I. | Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 16,69 |
II. | Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 15,35 |
III. | Maschinenführer mit entsprechender Berechtigung | 14,44 |
IV. | Pflastererhelfer – bei Pflastererarbeiten verwendbare Hilfsarbeiter | 14,29 |
V. | Hilfsarbeiter | 13,26 |
Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr 40 % | 6,68 |
im 2. Lehrjahr 60 % | 10,01 |
im 3. Lehrjahr 80 % | 13,35 |
vom Lohn der Kategorie I. |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen
wie bisher.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 6 Ziffer 4 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,25 pro Stunde.
Artikel V – Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger
Nächtigung in Einzelzimmern.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.
Wien, am 23. März 2022
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte § 10 Dienstreisevergütungen
ab 1. Mai 2022 | |
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I. Taggeld Ziffer 4. lit. a) | € 11,66 |
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b) | € 17,54 |
I. Taggeld Ziffer 5. | € 26,40 |
II. Übernachtungsgeld | € 14,07 |
Lenkstunde gem. § 6 Z 4 | € 12,25 |