Lohnordnung Musikinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2021
- Gültigkeit:
- 1.6.2021 - 30.4.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunsthandwerke einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger in der Bundesinnung der Kunsthandwerke
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Juni 2021 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger.
Lohngruppen:
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
1. Lehrlinge - Kleiderpauschale
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
2. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
c) Unechte Volontäre
Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt.
Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben.
Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung:
Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr pro Monat.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Lohngruppen: | Stundenlöhne vom 1.6.2021 - 30.4.2022 in Euro |
---|---|
I. | 12,13 |
II. | 11,58 |
III. | 10,55 |
IV. | 10,20 |
V. | 10,20 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseninkommen pro Monat:
Lehrjahr | Monatliche Lehrlingseinkommen vom 1.6.2021 - 30.4.2022 in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 627,51 |
im 2. Lehrjahr | 781,81 |
im 3. Lehrjahr | 966,98 |
im 4. Lehrjahr | 1.080,14 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung":
Die am 31.5.2021 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.6.2021 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten. Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis 15.6.2021 eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis 31.07.2021 über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung.
Die Meldung hat nachweislich bis spätestens 15.6.2021; 23:59 Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen schiedskommission@gbh.at bzw. diekunsthandwerke@wko.at.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Juni 2021 für eine Laufzeit von 11 Monaten um 1,40 % erhöht.
Artikel IV – Schiedskommission
Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C. wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.
Artikel V – Empfehlungen
Die Sozialpartner empfehlen, dass am 24. und 31. 12. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Freizeit bei voller Bezahlung für die entfallenden Arbeitsstunden gewährt wird.
Die Sozialpartner empfehlen, sofern es den Betrieben wirtschaftlich möglich ist, von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 300 Euro Gebrauch zu machen.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juni 2021 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2022.
Nach dem 31. Jänner 2022 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 21.5.2021
Bundesinnung der Kunsthandwerke
KommR Wolfgang Hufnagel
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Geschäftsführer
KommR Wolfgang Hufnagel
Bundesinnungsmeister
Rupert Hofer
Berufszweigobmann
Mag. Erwin Czesany
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer