Lohnordnung Musikinstrumentenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für Musikinstrumentenerzeuger geltenden Fassung
Lohnordnung gültig ab 1. Mai 2019
Anhang 1
Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Kollektivvertrag
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger in der Bundesinnung der Kunsthandwerke
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2019 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger.
Lohngruppen:
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
2. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als PflichtpraktikanUin gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als PflichtpraktikanUin eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung
c) Unechte Volontäre
Unechte Volontäre sind Personen, die sich ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von meist theoretisch erworbenen Kenntnissen mit Arbeitsverpflichtung und mit Entgeltanspruch in einem Betrieb betätigen. Kennzeichnend für ein solches Volontariat ist, dass das Ausbildungsverhältnis überwiegend dem Volontär zugutekommt.
Es handelt sich sohin um Personen, die sich aufgrund ihrer schulischen Ausbildung in den Ferien in einem Betrieb betätigen oder nach der abgeschlossenen Ausbildung zwar theoretisch zur Ausübung des jeweiligen Berufes befähigt sind, jedoch ein praktisches Arbeitstraining und somit eine Erweiterung ihres erworbenen Wissens durch eine einschlägige Betätigung in einem Betrieb anstreben. Sofern diese Umstände bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden sind, gebühren folgende Vergütungen für eine Beschäftigung:
Wird parallel zur Schulausbildung für Schüler von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als 2 Monate in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Wird nach Abschluss der Schule mit Absolventen von Schulen für Musikinstrumentenherstellung eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden für nicht länger als ein halbes Jahr in einem Betrieb vereinbart, gebührt dafür eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 3. Lehrjahr pro Monat.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Musikinstrumentenerzeuger
EURO | |
---|---|
1.5.2019 - 30.4.2020 | |
Lohngruppen: | |
I. ......................... | 11,79 |
II. ........................ | 11,26 |
III. ........................ | 10,25 |
IV. ........................ | 9,92 |
V. ......................... | 9,92 |
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat:
EURO | |
---|---|
1.5.2019 -30.4.2020 | |
Lehrlingsentschädigung | |
im 1. Lehrjahr ................ | 610,00 |
im 2. Lehrjahr ................ | 760,00 |
im 3. Lehrjahr ................ | 940,00 |
im 4. Lehrjahr ................ | 1.050,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2019 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2019 erhöhten kollektiv vertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Sollte diese Erhöhung einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, so hat bis 15.5.2019 eine Meldung an die Schiedskommission zu erfolgen, die durch Beilage von wirtschaftlichen Kennzahlen zu begründen ist. Die Schiedskommission entscheidet bis 30.06.2019 über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung .
Die Meldung hat nachweislich bis spätestens 15.05.2019; 23:59 Uhr an eine der folgenden Adressen zu erfolgen schiedskommlssion@gbh.at bzw. diekunsthandwerke@wko.at.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2019 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,26 % erhöht.
Artikel IV – Schiedskommission
Für die Entscheidung über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Überzahlung gemäß Artikel II Abschnitt C. wird eine Schiedskommission eingerichtet.
Diese besteht aus dem/der jeweiligen Bundesinnungsmeister/in, dem/der Vorsitzenden der Gewerkschaft Bau-Holz, den jeweiligen Geschäftsführern/innen sowie je zwei Ersatzmitgliedern.
Artikel V – Sonstige Vereinbarungen
Mindestens einmal jährlich sollen Sozialpartnergespräche zu aktuellen Themen und rahmenrechtlichen Fragen stattfinden. Insbesondere wird vereinbart, dass im Rahmenrecht die Anrechnung von Karenzzeiten im Bereich der Elternkarenz und die Neuregelung der Dienstverhinderungsgründe (bei Eheschließung und Übersiedlung) vorberaten werden und bis zur nächsten Kollektivvertragsverhandlung ein Lösungsvorschlag erarbeitet wird.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2019 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2020.
Nach dem 31. Jänner 2020 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 26.3.2019
Bundesinnung der Kunsthandwerke
KommRat Hans Joachim Pinter
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer