Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvereinbarung
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PROGE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Dieser Lohnvertrag gilt:
a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.
b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Diese Lohnvereinbarung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.
III. Lohnsätze
Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173).
Lohnkategorie | Monatslohn in € | |
---|---|---|
1. | ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen | 1.943,75 |
2. | KraftfahrerInnen | 1.709,50 |
3. | Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, Portiere/Portierinnen und WächterInnen | 1.664,25 |
4. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 1.555,50 |
5. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 1.481,50 |
IV. Lehrlingsentschädigungen
Lehrlingsentschädigung | in €/Monat |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 515,00 |
im 2. Lehrjahr | 726,15 |
im 3. Lehrjahr | 896,10 |
V. Zulagen und Prämien
Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt.
Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung.
VI. Begünstigungsklausel
Die Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.
VII. Internatskosten
Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 65 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018).
VIII. Sonderregelung für die Lohnkategorie 5
Für die Lohnkategorie 5 wird vereinbart, dass diese beim Abschluss 2019 zumindest auf den Mindestlohn in Höhe von € 1.500,00 angehoben wird.
Wien, 19. Juli 2018
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeister:
Mag. Herbert Wiesbauer
Bundesinnungsgeschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner