Lohnordnung Maler, Lackierer, Schilderhersteller, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2025
- Gültigkeit:
- 1.5.2025 - 30.4.2026
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Maler-, Lackierer- und Schilderhersteller-Gewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2025
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I − Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Maler und Tapezierer, die den Berufsgruppen der Maler und Anstreicher, Lackierer, Schilderhersteller, Vergolder und Staffierer sowie der Bodenmarkierer angehören.
Bei Betrieben, die gleichzeitig mehreren Arbeitgeberorganisationen angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit nach den Grundsätzen des Arbeitsverfassungsgesetzes zu beurteilen.
c) Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II − Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1. Mai 2025 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30. April 2026 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1. Mai 2026 für eine Laufzeit von 12 Monaten um die durchschnittliche Inflationsrate (Jänner 2025 bis Dezember 2025) gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Beilage gemäß V./RKV
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2025 in Euro | |
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Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung nach dem 3. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 16,24 |
Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung ab dem 1. Verwendungsjahr, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 14,78 |
Qualifizierter Arbeitnehmer nach dem 3. Berufsjahr; Facharbeiter mit abgeschlossener dreijähriger Lehrzeit ohne Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 14,61 |
Qualifizierter Arbeitnehmer ab dem 1. Berufsjahr*) | 13,61 |
Helfer | 13,07 |
*) darunter fallen auch jene Arbeitnehmer, die eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem BAG erfolgreich absolviert haben.
II.
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Die Spannengarantieklausel gilt nicht für Tirol und Vorarlberg.
III. Lehrlingseinkommen (pro Monat)
Lehrlingseinkommen nach Lehrjahr | ab 1. Mai 2025 in Euro |
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im 1. Lehrjahr | 870,00 |
im 2. Lehrjahr | 1.050,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.320,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.590,00 |
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel III – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im Artikel IV wird folgende lit. h) eingefügt:
Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in den Sommermonaten (Mai-September) auf die Stunden von 20-4 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen zu treffen, welche zu ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft Bau-Holz zur Genehmigung vorzulegen sind.
Im Artikel VI lautet lit. a) neu wie folgt:
Alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 1 Monat aufzuweisen haben, erhalten eine Weihnachtsremuneration.
Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat in Form einer Akontozahlung in der Höhe von mindestens 80 Prozent der voraussichtlichen Weihnachtsremuneration mit der Auszahlung des Oktoberlohns zu erfolgen. Die Endabrechnung erfolgt mit der Auszahlung des Dezemberlohns.
Bei Berechnung dieser Anwartschaft sind alle Dienstzeiten im gleichen Betrieb zusammenzurechnen, die keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen.
Im Artikel XIV. Z 2 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2025 € 14,90 pro Stunde.
Im Artikel XV Z 2 lit. b) wird das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr auf € 30,00 festgesetzt.
Im Artikel XV Z 2 lit. b) wird der zweite Satz (Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht) gestrichen.
Im Artikel XV A Z 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2025 € 8,00 pro Arbeitstag. Ab 1.Mai 2026 erhöht es sich um die prozentuelle Veränderung der durchschnittlichen Inflationsrate, wobei der Berechnung die von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte Jänner 2025 – Dezember 2025 (VPI 2020) zugrunde gelegt werden.
Artikel IV − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2025. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2026.
Wien, am 30. März 2025
Für die
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin Wieland
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2025 | |
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Lenkstunde gem. Artikel XIV. Ziffer 2 | € 14,901 |
Taggeld gem. Artikel XV. A Ziffer 4 | € 8,00 |
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2 | € 30,00 |
Für Korrosionsschutzanstrich- und Straßenmarkierungsarbeiten: | |
Taggeld gem. Artikel XV Ziffer 2 | € 49,76 |
Übernachtungsgeld gem. Artikel XV Ziffer 3 | € 10,00 |