Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023
- Gültigkeit:
- 1.5.2023 - 30.4.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage 2023
zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2023
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I − Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II − Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2023 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter.
Lohngruppen: Allgemein
I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.
V. Hilfsarbeiten
a) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – ab dem 2. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
b) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitendem Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – im 1. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb
Lohngruppen: Für Absolventen/innen des Lehrberufes "Kunststofftechnik"
Ia. Kunststofftechniker/in
Facharbeiter/in mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.
IIa. Kunststofftechniker/in nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Facharbeiter/in mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.
IIIa. Kunststofftechniker/in im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis.
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
1. Selbständige Maschinenarbeiter/innen werden je nach Qualifikation in die Lohngruppen I bis III eingestuft. Voraussetzung für die Einstufung in diese Lohngruppen ist neben der erforderlichen Qualifikation und der überwiegenden Ausübung der Tätigkeit, dass an der jeweiligen Kunststoffverarbeitungsmaschine ein Jahr Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Maschinenarbeiter/innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen, programmieren, notwendige Instandhaltungsaufgaben und Änderungen vornehmen, Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen.
2. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
3. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter
Lohngruppen: Allgemein | Stundenlohn in Euro 1.5.2023 - 30.4.2024 |
---|---|
I. | 12,93 |
II. | 12,34 |
III. | 11,30 |
IV. | 10,88 |
Va. | 10,88 |
Vb. | 10,53 |
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik" | Stundenlohn in Euro 1.5.2023 - 30.4.2024 |
---|---|
Ia. | 13,24 |
IIa. | 12,34 |
IIIa. | 11,30 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat: | Euro 1.5.2023 - 30.4.2024 |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 800,00 |
im 2. Lehrjahr | 1.080,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.400,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.800,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung":
Die am 30.4.2023 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2023 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Artikel III − Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 9,80 % erhöht.
Artikel IV – Arbeitsgruppe
Die Sozialpartner einigen sich auf die Bildung einer Arbeitsgruppe zur Neugestaltung der Lohnordnung mit dem Ziel der Aufwertung der Facharbeitslöhne und Anhebung der Mindestlöhne für Arbeitnehmer/innen ohne Zweckausbildung bis 31.12.2023. Das neue Lohnschema auf Basis der Lohnsätze ab 1.5.2023 ist Grundlage für die Lohnerhöhungen mit 1.5.2024. Die bisherige Lohngruppe Vb entfällt auf Grund der Neugestaltung der Lohnordnung. Der kollektivvertragliche Mindestlohn in der untersten Lohngruppe der neuen Lohnordnung beträgt mit 1.5.2024 jedenfalls 2.000,00 Euro brutto.
Artikel V − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2024.
Nach dem 31. Jänner 2024 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 28.3.2023
Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter
Ing. Frank Böhler
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin Czesany
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer