Lohnordnung Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung

Lohnordnung
    Gültig ab
  1. Mai 2020


   Anhang 1

Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

Kollektvvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter.

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Mai 2020 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt. 

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter.

Lohngruppen: Allgemein 

I. Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.

II. Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.

III. Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.

IV. Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis.

V. Hilfsarbeiten
a)
Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitenden Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – ab dem 3. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb

b) Arbeitnehmer/in ohne fachspezifische Ausbildung im kunststoffverarbeitenden Gewerbe, die Hilfsarbeiten, egal welcher Art im Betrieb verrichten – im 1. und 2. Beschäftigungsjahr im gleichen Betrieb

Lohngruppen: Für Absolventen/innen des Lehrberufes "Kunststofftechnik" 

Ia. Kunststofftechniker/in
Facharbeiter/in mit positiv abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", mit 2 Jahren einschlägiger Praxis.

IIa. Kunststofftechniker/in nach dem 1. Jahr nach der Auslehre
Facharbeiter/in mit abgeschlossener Berufsausbildung im Lehrberuf "Kunststofftechnik", welche 1 Jahr einschlägige Praxis nachweisen können.

IIIa. Kunststofftechniker/in im 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie IIa, ohne Nachweis einer Praxis. 

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

1. Selbständige Maschinenarbeiter/innen werden je nach Qualifikation in die Lohngruppen I bis III eingestuft. Voraussetzung für die Einstufung in diese Lohngruppen ist neben der erforderlichen Qualifikation und der überwiegenden Ausübung der Tätigkeit, dass an der jeweiligen Kunststoffverarbeitungsmaschine ein Jahr Beschäftigung nachgewiesen werden kann. 

Maschinenarbeiter/innen sind Arbeitnehmer/innen, die die Kunststoffverarbeitungsmaschine in Eigenverantwortung einstellen, programmieren, notwendige Instandhaltungsaufgaben und Änderungen vornehmen, Fehler analysieren und an der Maschine beheben, bei Störungen die Maschine runter- bzw. wieder hochfahren und nach fachlichen Regeln alle an der Maschine vorkommenden Arbeiten selbständig ausführen. 

2. Lehrlinge 
a)
Kleiderpauschale für Lehrlinge Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.  

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.  

3. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
 
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen. Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat. Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat. 

b) Ferialarbeitnehmer/innen 
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung. 

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter

Lohngruppen: Allgemein
EURO 1.5.2020 - 30.4.2021
I. ......................................11,13
II. .....................................10,62
III. ....................................9,72
IV. ....................................9,36
Va. ...................................9,36
Vb. ...................................9,06
Lohngruppen: Für Absolventen des Lehrberufes "Kunststofftechnik"
EURO 1.5.2020 - 30.4.2021
Ia. ....................................11,39
IIa. ...................................10,62
IIIa. ...................................9,72

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat:

Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat
AllgemeinEURO 1.5.2020 - 30.4.2021 
im 1. Lehrjahr ............................683,40
im 2. Lehrjahr ............................928,20
im 3. Lehrjahr ............................1101,60
im 4. Lehrjahr ............................1193,40
Für Lehrlinge des Lehrberufes Kunststofftechnik
EURO 1.5.2020 - 30.4.2021
im 1. Lehrjahr ............................683,40
im 2. Lehrjahr ............................928,20
im 3. Lehrjahr ............................1203,60
im 4. Lehrjahr ............................1519,80

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung" 

Die seit 1.5.2017 vereinbarte verpflichtende Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung" wird befristet für ein Jahr bis 30.4.2021 auf Grund der Coronakrise ausgesetzt. Die Sozialpartner empfehlen allerdings den Betrieben, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist, eine freiwillige Erhöhung der tatsächlichen Stundenlöhne für diesen Zeitraum durchzuführen, um die Kaufkraft der Beschäftigten zu erhalten und um dem Attraktivitätsverlust der Branche vorzubeugen.  

Ab 1.5.2021 tritt die verpflichtende Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung" wieder vollinhaltlich in Kraft. Sollte es im Zuge der KV-Verhandlungen 2021 zu keinem Abschluss kommen, werden die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne vom 30.4.2021 mit 1.5.2021 um den Prozentsatz erhöht, der sich aus dem durchschnittlichen VPI von März 2020 – Februar 2021 ergibt (der Berechnung werden die monatlichen Veränderungen der von der Statistik Austria ausgewiesenen Werte für die Monate März 2020 bis einschließlich Februar 2021 im Durchschnitt zugrunde gelegt).

Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 2,0 % erhöht. 

Artikel IV – Sonstige Vereinbarungen

Die Sozialpartner empfehlen den Unternehmen des kunststoffverarbeitenden Gewerbes von der Möglichkeit einer Bonuszahlung gem. § 124 b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. § 49 Abs. 3 Z30 ASV als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise Gebrauch zu machen. 

Die Sozialpartner bekennen sich zum Corona-Kurzarbeitsmodell und empfehlen die Anwendung des Modells zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Sozialpartner stehen für Fragen und Hilfestellungen zur Verfügung.

Die Sozialpartner werden im Herbst 2020 Gespräche über die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Branche (Rahmenbestimmungen) führen.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2021.

Nach dem 31. Jänner 2021 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.


Wien, am 29.4.2020

Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter

Komm.Rat Hans Prihoda

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer