Lohnordnung Konditoren Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Vorarlberg

Zusatzkollektivvertrag

1.5.2024
(Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der Vorarlberger Landesinnung der LebensmittelgewerbeBerufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) – 6800 Feldkirch | Wichnergasse 9 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE | 1020 Wien | Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Vorarlberger Innung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker)

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/Innen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt mit Wirkung vom 1.5.2024 in Kraft und kann, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Mit dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der bisherige Lohnvertrag vom 1.5.2023 außer Kraft.

Dieser Vertrag wurde für eine 12-monatige Laufzeit zugesagt. Somit tritt dieser Vertrag am 1.5.2025 außer Kraft.

III. Lohnsätze

KategorieStundenlohn 1/167 in EuroMonatslohn in Euro
1 Backstubenleiter:in
Erstgeselle:in mit verantwortlicher Tätigkeit
14,21 2.372,58
2 a) Konditor:in mit mehr als 3 Gesellenjahren

13,51

2.255,66

b) Konditor:in im 2. und 3. Gesellenjahr 12,33 2.058,37
c) Konditor:in im 1. Gesellenjahr 11,49 1.918,82
d) Konditor:in während der Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen10,251.711,42
e) Arbeitnehmer:innen mit einer 3-jährigen Lehrzeit, jedoch ohne Lehrabschlussprüfung10,661.779,43
3Kraftfahrer:innen11,631.942,08
4Sonstige Arbeitnehmer:innen
a) ab dem vollendeten 9. Monat des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb11,461.913,40
b) in den ersten 9 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses im Betrieb10,311.722,07
5Ladner:innen und Servierer:innen im 2. Jahr oder mit mehrjähriger Praxis11,461.913,40
6Lehrlingseinkommen/Monat
1. Lehrjahr monatlich610,14
2. Lehrjahr monatlich773,84
3. Lehrjahr monatlich953,51
71 ½-jährige Ausbildung als Konditor:in bei Anrechnung einer dreijährigen Bäcker:innenlehre
a) in den ersten sechs Monaten773,84
b) in den weiteren zwölf Monaten953,51

IV. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl I 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs 1 EFZG (idF BGBl. I 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl. I 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs 2 oder Abs 6 EFZG (idF BGBl. I 153/2017).

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche
Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den
unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023) zu beachten.

V. Begünstigungsklausel

Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die Arbeitnehmer:innen günstigeren Vereinbarungen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Bei Überzahlung wird die Weitergabe der kollektivvertraglichen Euroerhöhung an die Arbeitnehmer:innen empfohlen.


Feldkirch, 27.5.2024

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE – 
DIE KONDITOREN FÜR VORARLBERG

Mst. Wolfgang Fitz
Innungsmeister

Mst.in Irmgard Marte
Innungsmeisterin/Berufsgruppenobfrau

Grabher Jennifer, MSc.
Geschäftsführerin

GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinhold Binder
Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach
Bundesgeschäftsführer

Mara Mikovits
Sekretärin