Lohnordnung Konditoren Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024

Gültigkeit:
1.11.2024 bis 31.10.2025
Gilt für:
Tirol

Lohnvertrag Konditoren Tirol

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

1. Geltungsbereich

a) Räumlich: für das Bundesland Tirol

b) Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Konditoren,
Erzeugung von Lebzelten, kandierten u. getunkten Früchten und Erzeugung von Speiseeis angehören.

c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes

2. Geltungsbeginn

Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. November 2024 für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 30. Oktober 2023 mit Geltungsbeginn 1. November 2024 außer Kraft.

3. Lohnsätze in Euro

Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch die Multiplikation des Stundenlohnes mit 167.

Kategorie Stundenlohn Monatslohn
1 Erstgehilfin 
ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge) 13,42 2.241,14
2 GesellInnen   
a) GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr 12,82 2.140,94
b) GesellInnen im 4. Gesellenjahr 12,47 2.082,49
c) GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr 11,81 1.972,27
d) GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht 11,32 1.890,44
e) GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3- jähriger Lehrzeit ohne LAP 11,32 1.890,44
3 ProfessionistIn und KraftfahrerIn 11,43 1.908,81
4 ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte    
a) bis zu 12 Monaten 11,21 1.872,07
b) ab 12 Monaten 11,21 1.872,07
5 ServiererInnen und LadnerInnen
a) mit mehr als 2 Dienstjahren 11,21 1.872,07
b) bis zum 2. Dienstjahr 11,21 1.872,07
6 Lehrlinge    
1. Lehrjahr    647,00
2. Lehrjahr    824,00
3. Lehrjahr   1.000,00

7. Ferialpraktikanten

Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen.

Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen.

4. Begünstigungsklausel

Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die ArbeitnehmerInnen günstigeren Vereinbarungen werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.


Innsbruck, 30. Oktober 2024


LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL  
6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7

Georg Schuler

Innungsmeister 

Mag. Simon Franzoi

Geschäftsführer

GEWERKSCHAFT PRO-GE 
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Patrick Stockreiter

Branchensekretär