Lohnordnung Konditoren Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Burgenland

Zusatzkollektivvertrag
(Lohnvertrag)

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Burgenland der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker), 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt: 

a) räumlich: Für das Bundesland Burgenland.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Burgenland der Lebensmittelgewerbe Berufszweig Konditoren (Zuckerbäcker) sind.

c) persönlich: Für alle in diesem Betrieb beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

II. Wirksamkeit 

Dieser Kollektivvertrag (Lohnvertrag) tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt bis 30. April 2025. Abschnitt V tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt für dessen Geltungsbereich der bisher geltende Lohnvertrag vom 22. Mai 2023 außer Kraft.

III. Lohnsätze

Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Monatslohn dividiert durch 167.

LohnkategorieMonatslohn ab 1.5.2024 in Euro
1. Partieführer(in)2.333,00
2. Zuckerbäcker(in)
a) nach dem 2. Gesellen(innen)jahr2.245,00
b) im 2. Gesellen(innen)jahr2.075,00
c) im 1. Gesellen(innen)jahr1.878,00
d) Gesellen(innen) während der Behaltepflicht1.830,00
3. Professionist(in), Kraftfahrer(in) und qualifizierte Arbeiter(in) 2.049,00
4. Hilfskraft in der Produktion ausgenommen Reinigungskräfte 1.835,00
5. Sonstige Arbeiter(in) 1.830,00
6. Servierer(in) und Ladner(in)  
a) im 1. Jahr der Praxis 1.830,00
b) nach dem 1. Jahr der Praxis1.849,00
c) nach dem 2. Jahr der Praxis1.866,00
Lehrlingseinkommen monatlich ab 1.5.2024 in Euro
im 1. Lehrjahr639,00
im 2. Lehrjahr799,00
im 3. Lehrjahr980,00

IV. Tiefkühlzulage

Arbeiter und Arbeiterinnen, die vom/von der Arbeitgeber/ Arbeitgeberin mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen betraut und hierbei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn der Aufenthalt in diesen innerhalb eines Arbeitstages mehr als 1,5 Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt täglich Euro 11,00.

V. Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1. Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) in Höhe von maximal € 3.000 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBl. 1 200/2023) gewähren.

2. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Mitarbeiter:innenprämie nur mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

3. In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Betriebsvereinbarung durch eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes ersetzt werden. Einzelvereinbarungen mit allen Arbeitnehmer:innen sind zulässig, aber nicht notwendig.

4. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung gemäß Punkt 2. oder 3. erfolgt, ist allen Arbeitnehmer:innen die Mitarbeiter:innenprämie grundsätzlich in derselben Höhe zu gewähren. Nur folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe sind zulässig:

  • wenn die Mitarbeiter:innenprämie für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert wird,
  • wenn nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024 der Anspruch aliquotiert wird,
  • wenn nach Jahren der Betriebszugehörigkeit differenziert wird,
  • wenn nach Arbeiter:innen und Lehrlingen differenziert wird,
  • wenn eine degressive Staffelung nach der Lohnhöhe vereinbart wird (höhere Prämien für Bezieher:innen niedrigerer Einkommen)
  • wenn vereinbart wird, dass für Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch keine Mitarbeiter:innenprämie gebührt. Unzulässig sind Ausnahmen für Zeiten ohne Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) gem. § 2 Abs. 1 EFZG (idF BGBl. 1 153/2017), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gem. § 2 Abs 5 EFZG idF BGBl. 1 153/2017) oder bei Kur- und Erholungsaufenthalten, Aufenthalten in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren und Rekonvaleszentenheime gem. § 2 Abs. 2 oder Abs. 6 EFZG (idF BGBl. 1 153/2017).

5. Individuelle Zielerreichungen (z.B. bestandene Fachprüfung, besondere Arbeitsleistung, Belohnungen) sind keine geeigneten Kriterien für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen eines Betriebes als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.

6. Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind rechtsunwirksam. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.

7. Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.

8. Bei Beginn von Arbeitsverhältnissen nach dem 1.1.2024 darf die Mitarbeiter:innenprämie aliquotiert werden.

9. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2024 darf die noch nicht ausbezahlte Mitarbeiter:innenprämie oder noch nicht ausbezahlte Teile davon aliquotiert werden.

10. Eine Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer verschuldeten Entlassung und bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt.

11. Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.

12. Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 (idF BGBl. 1 200/2023) zu beachten.

VI. Begünstigungsklausel

Es wird empfohlen, bei Überzahlungen die kollektivvertragliche Euroerhöhung an die Arbeiter und Arbeiterinnen weiterzugeben.


Eisenstadt, am 26. April 2024


LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
BERUFSZWEIG KONDITOREN (ZUCKERBÄCKER) FÜR DAS BURGENLAND

KommR Thomas Hatwagner

Landesinnungsmeister
Lebensmittelgewerbe

MMst.m Evelyne Goldenits

Innungsmeisterin der Konditoren

Mag. Claudia Scherz

Innungsgeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Mara Mikovits

Sekretärin