Lohnordnung kohlensäurehaltige Getränkeerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2021
- Gültigkeit:
- 1.1.2021 - 31.12.2021
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE, BUNDESVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELGEWERBE, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund GEWERKSCHAFT PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Tirol und Vorarlberg.
b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), angehörenden Betriebe in den unter a) genannten Bundesländern, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Lohnvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.
c) Persönlich: Für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.
II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen. Der Stundenlohn ist der durch 167 geteilte Monatslohn.
Lohngruppen | Stundenlohn in Euro | Monatslohn in Euro |
---|---|---|
1. Facharbeiter(in) | 13,62 | 2.274,72 |
2. Kraftfahrer(in), Fahrverkäufer(in) | 11,57 | 1.931,60 |
3. Füller(in), Siruper(in) | 11,30 | 1.886,29 |
4. Angelernte Arbeitnehmer(in) (z.B. Stapelfahrer(in), Mitfahrer(in) nach 1 Jahr) | 11,12 | 1.857,12 |
5. Arbeitnehmer(in) | 10,60 | 1.769,48 |
III. Überstundenpauschale
Soweit vereinbart erhalten Kraftfahrer(in) und Mitfahrer(in) ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.
IV. Zehrgelder
Für das Fahrpersonal (Kraftfahrer(in), Mitfahrer(in), Fahrverkäufer(in),
Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von € 20,39 pro Tag zu gewähren.
V. Dienstalterszulage
Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechnung im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:
Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn: | ||||
---|---|---|---|---|
auf Basis | ||||
Stundengrundlohn | Monatsgrundlohn | |||
Nach dem vollendeten | 3. Dienstjahr | 0,25 | 40,95 | |
Nach dem vollendeten | 5. Dienstjahr | 0,28 | 46,07 | |
Nach dem vollendeten | 10. Dienstjahr | 0,32 | 54,26 | |
Nach dem vollendeten | 15. Dienstjahr | 0,36 | 60,91 | |
Nach dem vollendeten | 20. Dienstjahr | 0,40 | 66,54 | |
Nach dem vollendeten | 25. Dienstjahr | 0,43 | 71,15 |
Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind
auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
VI. Lehrlingsentschädigungen
Die Lehrlingsentschädigung beträgt: | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr | € | 682,42 |
im 2. Lehrjahr | € | 909,89 |
im 3. Lehrjahr | € | 1.364,83 |
VII. Verkaufsprovisionen
Die bestehenden Verkaufsprovisionen bleiben unverändert.
VIII. Überzahlungen
Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. Für Tirol, Vorarlberg,
Kärnten und Steiermark gilt: Die euromäßige Überzahlung wird empfohlen.
IX. Begünstigungsklausel
Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlaß genommen werden, günstigere
betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter
Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
X. Geltungsbeginn
Der neue Lohnvertrag tritt mit 1.1.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird der
Lohnvertrag vom 12.12.2019 außer Kraft gesetzt.
Wien, 16.12.2020
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeisterin:
Mag. Jasmin Haider-Stadler
BI-Geschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Fachexperte:
Anton Hiden