Lohnordnung Kleintransportgewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
A. Stunden-, Wochen- und Monatslöhne
a) bei Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr,
b) bei Betriebszugehörigkeit von länger als einem Jahr bis zu drei Jahren,
c) bei Betriebszugehörigkeit von länger als drei Jahren bis zu zehn Jahren,
d) bei Betriebszugehörigkeit von länger als zehn Jahren bis zu fünfzehn Jahren,
e) bei Betriebszugehörigkeit von länger als fünfzehn Jahren.
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils vier Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.
Für ab dem 1.1.2024 eintretende Mitarbeiter gilt Folgendes:
Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind facheinschlägige Vordienstzeiten von Facharbeitern und Kraftfahrern für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt wurden, bei überwiegender Verwendung als solche maximal bis zu einem Jahr anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen. Ein Dienstzeugnis erfüllt dies jedenfalls. Eine Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgt erst ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit. Die obige Zusammenrechnungsregelung ist zu beachten.
Lohnkategorie
Kraftfahrer für Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern bis 3.500 kg höchst zulässiges Gesamtgewicht, sowie alle sonstigen Arbeiter
Lohntabelle KV-Kleintransporteure ab 1.1.2024
Stundenlöhne in Euro | Wochenlöhne in Euro | Monatslöhne in Euro | |
---|---|---|---|
a) | 10,52 | 420,81 | 1.820,00 |
b) | 10,87 | 434,68 | 1.880,00 |
c) | 11,10 | 443,93 | 1920,00 |
d) | 11,56 | 462,43 | 2.000,00 |
e) | 12,14 | 485,55 | 2.100,00 |
B. Tagesgeld
Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist. Das Tagesgeld beträgt € 26,40 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.
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