Lohnordnung Kinobetriebe Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2019
- Gültigkeit:
- 1.4.2019 - 31.3.2024
- Gilt für:
- Vorarlberg
Kinoarbeiter/innen
Lohnordnung April 2019 – März 2024
A. Geltungsbereich
Diese Lohnordnung gilt:
räumlich: für das Gebiet des Bundesland Vorarlberg
fachlich: für jene Vorarlberger Betriebe, die der Berufsgruppe Kinobetriebe des Fachverbandes der Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe in der Wirtschaftskammer Österreich angehören.
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die in einem Vorarlberger Lichtspieltheater beschäftigt sind, so ferne auf sie nicht das Angestelltengesetz anwendbar ist.
B. Lohngruppen
Die KinoarbeitnehmerInnen sind entweder der Lohngruppe I oder der Lohngruppe II zuzuordnen. Die Einstufung hat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zu verrichtenden Tätigkeiten und der dafür notwendigen Qualifikation zu erfolgen. Die bei den Lohngruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten.
Lohngruppe I:
ArbeitnehmerInnen, die einfache Tätigkeiten nach Richtlinien und Anweisungen ausführen. Die ArbeitnehmerInnen benötigen eine Zweckausbildung. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Billeteur-, Reinigungs-, Kinohausarbeiter- (ohne einschlägigen Berufsabschluss), Bediener-, Kinokassenkraft- und Kinobüffetkrafttätigkeiten verrichten.
Lohngruppe II:
ArbeitnehmerInnen, die andere Tätigkeiten als jene der Lohngruppe I. ausführen. Für diese Tätigkeiten sind vertiefte Fachkenntnisse und längere praktische Arbeitserfahrung erforderlich. Zu dieser Lohngruppe zählen zum Beispiel ArbeitnehmerInnen, die Filmvorführ- oder Haustechniktätigkeiten (letztere mit einschlägigem Berufsabschluss) verrichten.
C. KV-Löhne
Die KinoarbeiternehmerInnen erhalten unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (das sind 173 Stunden im Monat) folgende Bruttomindestlöhne:
Monatslohn: | Stundenlohn: | |
---|---|---|
ab 1.4.2019 bis 31.3.2020 | € 1.228,30 | € 7,10 |
ab 1.4.2020 bis 31.3.2021 | € 1.262,90 | € 7,30 |
ab 1.4.2021 bis 31.3.2022 | € 1.332,10 | € 7,70 |
ab 1.4.2022 bis 30.11.2022 | € 1.418,60 | € 8,20 |
ab 1.12.2022 bis 31.3.2024 | € 1.500,00 | € 8,67 |
D. Überzahlungen
Die vor dem Inkrafttreten dieser Lohnordnung geltenden und die Bruttostundenlöhne laut Punkt C. übersteigenden kollektivvertraglichen Mindeststundenlöhne werden mit Wirkung ab dem 1. April 2019 um 2,1 % angehoben und kaufmännisch auf volle Cent auf – oder abgerundet. Sie dürfen aus Anlass dieser Lohnordnung nicht herabgesetzt werden. Darüber hinaus sind Überzahlungen nicht aufrecht zu halten. Die somit ab 1. April 2019 geltenden Bruttomindestlöhne sind der Beilage zu entnehmen.
Bis sie von den unter C. genannten Mindeststundenlöhnen erreicht werden, werden sie zu den unter C. genannten Zeitpunkten anhand der jeweiligen Verbraucherpreisindexentwicklung angepasst. Mit Ausnahme der Anpassung zum 1. Dezember 2022, in der die Verbraucherpreisentwicklung in den zurückliegenden acht Monaten berücksichtigt wird, werden für die Anpassungen jeweils die Verbraucherpreisentwicklungen in den vor der Anpassung zurückliegenden zwölf Monaten berücksichtigt.
E. Geltungsdauer
Diese Lohnordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024. Es gilt als vereinbart, dass die Neuverhandlung der Löhne ab dem 1. April 2024 auf Grundlage der Inflation im Zeitraum vom April 2023 bis zum März 2024 erfolgen wird.
Beilage:
Ab dem 1. April 2019 ergeben sich somit folgende Bruttomindestlöhne:
für Eintritte bis inklusive dem 31.3.2019 | |
---|---|
Filmvorführer | € 10,03 |
Lohngruppe I | € 7,10 |
für Neueintritte ab dem 1.4.2019 | |
Lohngruppe II | € 8,10 |
Lohngruppe I | € 7,10 |