Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022
- Gültigkeit:
- 1.5.2022 – 30.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holz- und Kunststoffverarbeitende
Gewerbe Österreichs
in der für die
Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2022
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Kollektivvertrag
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher
in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.
Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2022 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.
Lohngruppen | |
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I. | Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. |
II. | Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. |
III. | Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. |
IV. | Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. |
V. | Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen |
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
1. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die im laufenden Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres, sofern nicht bereits ein höheres Lehrlingseinkommen aufgrund der Dauer des Lehrverhältnisses gebührt.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres bis zum Ende des 2. Lehrjahres.
Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres.
2. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Lohngruppen: | Stundenlöhne vom 1.5.2022 – 30.4.2023 |
---|---|
I. | 12,76 |
II. | 12,19 |
III. | 11,13 |
IV. | 10,74 |
V. | 10,74 |
Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:
Lehrjahr | Monatlich vom 1.5.2022 – 30.4.2023 in Euro |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 660,00 |
im 2. Lehrjahr | 830,00 |
im 3. Lehrjahr | 1.020,00 |
im 4. Lehrjahr | 1.130,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.4.2022 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2022 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 4,00 % erhöht.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung vom 1.5.2021
§15 Ziffer 2. Weihnachtsremuneration wird geändert und lautet neu:
2. Diese beträgt
bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Jahren 3,5 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen); nach einer Betriebszugehörigkeit von vollen 5 Jahren 4,33 Wochenlöhne (bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen).
Artikel V – Arbeitsgruppe, Empfehlung
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen Anspruch auf voll bezahlte Freizeit am 24. und 31.12. mit dem Ziel der Umsetzung bis 2024, Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen bzw. Lehrlingseinkommen, höhere Lehrlingseinkommen für volljährige Lehrlinge.
Es wird vereinbart, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bis 31.10.2022 den Sozialpartnerspitzen vorzulegen.
Die Sozialpartner empfehlen, sofern es den Betrieben wirtschaftlich möglich ist, von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die gestiegenen Lebenshaltungskosten von mindestens 150 Euro Gebrauch zu machen.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2023.
Nach dem 31. Jänner 2023 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 2.5.2022
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
MMst. Roman Keglovits-Ackerer, BA
Bundesinnungsmeister
Dipl.- Ing. Christian Atzmüller
Bundesinnungsgeschäftsführer
Mst. Manfred Kubik
Bundesinnungsmeister - Stv.
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer