Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 – 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

                   zum Kollektivvertrag für das

     Holz- und Kunststoffverarbeitende
                Gewerbe Österreichs

                                in der für die

Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

                            geltenden Fassung

                       Lohnordnung

                                    Gültig ab
                                  1. Mai 2021


Anhang I

Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz,
andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie     

  • Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,     
  • Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,     
  • Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,     
  • Autoverglasung,     
  • Autokosmetiker,     
  • Dellendrücker,     
  • Wagner,     
  • Ski- und Rodelerzeuger sowie     
  • Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher       

in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.

Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingseinkommen werden ab 1. Mai 2021 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.

A. Lohngruppen

einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.

Lohngruppen
I.Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis.
II.Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können.
III.Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis.
IV.Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre 
Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. 
V.Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen

Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

1. Lehrlinge

a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.

b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.

2. Praktikanten/innen

a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.

b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.

B. Lohnschema

Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner

Lohngruppen:Stundenlöhne vom 1.5.2021 – 30.4.2022 
I. 12,27 Euro
II.11,72 Euro
III.10,70 Euro
IV.10,33 Euro
V.10,33 Euro

Kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat:

Lehrjahr Monatlich vom 1.5.2021 – 30.4.2022
im 1. Lehrjahr631,16 Euro
im 2. Lehrjahr797,09 Euro
im 3. Lehrjahr 973,21 Euro
im 4. Lehrjahr1086,21 Euro

C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"

Die am 30.4.2021 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.5.2021 erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.

Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.

Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne

Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Mai 2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 1,8 % erhöht.

Artikel IV – Arbeitsgruppe, Empfehlung

Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe zu den Themen Anspruch auf voll bezahlte Freizeit am 24. und 31.12., Weihnachtsremuneration in Höhe von 4,33 Wochenlöhnen bzw. Lehrlingseinkommen sowie allfälliger weiterer Themen aus dem Rahmenkollektivvertag.

Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Abs. 4 EstG erhöhen, werden umgehend Gespräche zur Erhöhung der Taggelder aufgenommen.

Es wird vereinbart, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe bis 31.10.2021 den Sozialpartnerspitzen vorzulegen.

Die Sozialpartner empfehlen, sofern es den Betrieben wirtschaftlich möglich ist, von der Möglichkeit einer Bonuszahlung als Kompensation für die Belastung durch den Einsatz während der Covidkrise im Ausmaß von mindestens 300 Euro Gebrauch zu machen.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Mai 2021 und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30.4.2022.

Nach dem 31. Jänner 2022 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.


Wien, am 11.5.2021