Lohnordnung industrielle Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2024
- Gültigkeit:
- 1.7.2024 - 30.6.2025
- Gilt für:
- Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, für die industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
I. Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich, ausgenommen Vorarlberg.
b) fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-,
Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie,
angehörigen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen der
industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Kleiderfärbereien im
obigen räumlichen Geltungsbereich.
c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für die gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
III. Lohnerhöhung
1) Stundenlöhne:
Die tatsächlich bezahlten Stundenlöhne (IST-Löhne) werden mit Wirkung ab 1. Juli 2024 um 5,4 %, max. jedoch um € 280,- erhöht. Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem kollektivvertraglichen Stundenlohn vom 1.7.2024 entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der erhöhte IST-Lohn auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn anzuheben.
2) Prämienlöhne:
Werden neben dem tatsächlichen Stundenlohn Prämien welcher Art immer gewährt, ist der tatsächliche Stundenlohn, sofern er nicht dem neuen tariflichen Stundenlohn entspricht, auf den ab 1. Juli 2024 geltenden Tariflohn aufzustocken. Prämien sind in ihrer Höhe so abzuändern, dass der bisherige tatsächlich bezahlte und um 5,4 % erhöhte Stundenverdienst erreicht wird.
Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige und um 5,4 % erhöhte Gesamtverdienst des Dienstnehmers einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien, ausgenommen die in Absatz 3) genannten, heranzuziehen.
Die tatsächlichen Stundenverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien dürfen jedoch keinesfalls im Zeitpunkt der Aufstockung im Durchschnitt der Prämiengruppe unter den neuen tariflichen Stundenlohn der entsprechenden Lohngruppe plus 5,4 % zu liegen kommen.
Für die Durchschnittsberechnung sind die Durchschnittsverdienste der Prämiengruppen mit variablen Leistungsprämien, die in den letzten dreizehn Lohnwochen bzw. in den letzten drei Abrechnungsperioden mit der Sozialversicherung vor Inkrafttreten dieses Tariflohnes verdient wurden, heranzuziehen.
3) Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen bleiben ihrer Höhe nach unverändert.
IV. Erhöhung der Akkorde
Bei Akkorden, gleichgültig ob es sich um Geld- oder Zeitakkorde handelt, werden die innerbetrieblichen Akkordgrundlagen (Minutenfaktoren bzw. Akkordsätze) zum 1. Juli 2024 so angehoben, dass die Effektivverdienste um 5,4 % erhöht werden.
Durch das Inkrafttreten dieses Lohntarifes sind bestehende Akkorde nur in jenen Fällen neu zu erstellen, in denen der um 5,4 % erhöhte Effektivverdienst den neuen Akkordrichtsatz (Tariflohn + 20%) gemäß § 6 (1) des RKV vom 1. April 1996 nicht erreicht wird.
V. Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss 2024 wird auf Basis der neuen Werte gerechnet, unabhängig vom Auszahlungstermin.
VI. Lohntarife
A – Wäschereien
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Waschmeister(in) (welche vom Betrieb als solche bezeichnet werden) | 11,55 |
Lohngruppe II | Euro |
Frackhemd bügeln, Kragenrunden | 11,16 |
Lohngruppe III | Euro |
Maschinwaschen, Handwaschen, Zentrifugieren | 11,11 |
Lohngruppe IV | Euro |
Hauswäsche bügeln, Ausfertigen, Nähen Mitfahren, Expedieren | 10,95 |
Lohngruppe V | Euro |
Gladironbügeln, Pressen, Sortieren von reiner und unreiner Wäsche, Merken (Maschine und Hand), Maschinbügeln (Legen, Einlegen, Ausschlagen) | 10,80 |
Lohngruppe VI | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 % | 11,32 |
Nähen während der 6-wöchigen Anlernzeit | 10,88 |
Ladner(in) erste selbständige Kraft | 10,95 |
Ladner(in) zweite Kraft | 10,80 |
Portier(in) | 10,80 |
B – Chemischputzereien und Kleinfärbereien
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Erste(r) gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren, Erste(r) gelernte(r) Färber(in) | 11,55 |
Lohngruppe II | Euro |
Erste(r) Chemischbügler(in), Erste(r) Expedient(in) | 11,32 |
Lohngruppe III | Euro |
Zweite(r) Chemischwäscher(in) und Detacheur(in), Zweite(r) Chemischbügler(in), Zweite(r) gelernte(r) Färber(in), Plissieren, Maschinbügeln, Abrichten | 11,24 |
Lohngruppe IV | Euro |
Zweite(r) Nasswäscher(in), Detachieren nach dem 1. Jahr, Maschinbügeln, Gelernte(r) Chemisch- und Nasswäscher(in) sowie Detachieren im 1. Jahr nach der Auslehre, Zweite(r) Expedient(in), Dämpfen | 11,11 |
Lohngruppe V | Euro |
Detachieren im ersten Jahr der Anlernzeit, Chemischbügeln, Nähen, Schneider(in), Vorhangspannen, Hilfsarbeiten, Mitfahren | 10,90 |
Lohngruppe VI | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum tariflichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,32 |
Ladner(in) erste selbständige Kraft | 11,11 |
Ladner(in) zweite Kraft, | 10,90 |
Portier(in) | 10,90 |
C – Teppichreinigungs- und Aufbewahrungsanstalten
Seit 1. Juli 2024 gelten folgende kollektivvertragliche Stundenlöhne:
Lohngruppe I | Euro |
---|---|
Erste(r) Teppichwäscher(in), Teppichstopfen | 11,55 |
Lohngruppe II | Euro |
Teppichwaschen, Teppichschneiden, Teppichklopfen, Spannen, Dämpfen und Fleckputzen, Stammpersonal | 11,16 |
Lohngruppe III | Euro |
Hilfsarbeiten | 10,90 |
Lohngruppe IV | Euro |
Heizer(in), Professionisten, Fahrer(in) bei ausschließlicher Fahrertätigkeit Heizer(in) und Professionisten erhalten zusätzlich zum kollektivvertraglichen Stundenlohn eine Zulage von 10 %. | 11,32 |
Allfällige Zulagen, Zuschläge und Prämien sind um 5,4 % zu erhöhen.
VII. Lehrlingseinkommen
Die Höhe des Lehrlingseinkommens beträgt | ||
---|---|---|
im 1. Lehrjahr monatlich | EUR | 862,00 |
im 2. Lehrjahr monatlich | EUR | 994,00 |
im 3. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.163,00 |
im 4. Lehrjahr monatlich | EUR | 1.359,00 |
VIII. Änderungen zum Rahmenkollektivvertrag vom 1.4.1996
Geändert wird Anhang 4 Ergänzung der bestehenden Wochenendruhebestimmungen gemäß § 12 Arg-VO im Sinne des § 12a ARG: Feiertagsarbeit in Wäschereien
In allen Wäschereien, die im Gesundheitsdienst tätig sind, kann Feiertagsarbeit nur im Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit Einzelvereinbarung eingeführt werden (Ankündigungsfrist in allen Fällen 2 Wochen), wobei auf die Erfüllung der Aufgabe des Betriebes im Gesundheitsdienst und auf die sozialen Belange der betroffenen
ArbeitnehmerInnen Rücksicht zu nehmen ist.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2025.
Wien, am 20. Juni 2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Bekleidungsindustrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND,
Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer