Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023
- Gültigkeit:
- 1.5.2023 - 30.4.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2023
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,6 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(März 2023 bis Februar 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 5 RKV
Lohntafel (Lohnordnung)
Kollektivvertragslöhne:
Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro | ||
---|---|---|
I. | Vizepolier | 19,20 |
II. | Vorarbeiter | 17,74 |
III. | Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung | 17,07 |
IV. | Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden | 16,56 |
V. | Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; angelernte Arbeiter | 15,37 |
VI. | Zimmererhelfer | 14,44 |
Lehrlingseinkommen pro Monat
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1.5.2023 in Euro | Monatslohn (gerundet) bei 169,5 Std/Monat |
---|---|---|
im 1. Lehrjahr | 5,31 | 900,00 |
im 2. Lehrjahr | 7,08 | 1.200,00 |
im 3. Lehrjahr | 10,03 | 1.700,00 |
im 4. Lehrjahr | 13,33 | 2.260,00 |
Die bestehenden Parallelverschiebungsklauseln bleiben aufrecht und berechnen sich auf Grund der um 9,80 Prozent erhöhten kollektivvertraglichen Mindestlöhne der Lohnordnung alt (in Geltung bis 30.4.2023).
Das bedeutet, dass die einzelnen Lohngruppen ab 1. Mai 2023 mindestens um die nachfolgend angegebenen Beträge erhöht werden müssen:
Euro | |
---|---|
Hilfspolier; Vizepolier | 1,71 |
Vorarbeiter | 1,58 |
Bundzimmerer | 1,52 |
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr | 1,48 |
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen | 1,43 |
Hilfsarbeiter; Zimmererhelfer | 1,29 |
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen
darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel IV − Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel V – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 2 Ziffer 1 wird folgender 2. Satz eingefügt:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
In § 2A wird in Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.
In § 2B wird die Ziffer 8 gestrichen.
Die Zulage gem. § 6 lit. a lautet neu:
Facharbeiter (Lohnordnungsgruppen III und IV), die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Arbeitnehmern beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 Prozent.
Vizepoliere und Vorarbeiter (Lohnordnungsgruppen I und II), die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 6 Arbeitnehmern beaufsichtigen, erhalten für die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10 Prozent.
§ 6 lit. d wird um einen Satz wie folgt ergänzt:
Für Arbeiten im angeseilten Zustand im Korb gebührt eine Zulage von 5 Prozent.
In § 8 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,36 pro Stunde.
§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 10,30 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 11,30 pro Arbeitstag.
In § 9 Abschnitt I Ziffer 5 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Sollte sich die Steuerfreibetrag gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem auf den Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung folgenden Monat um zehn Prozent erhöht. Sollte die Steuerfreigrenze bis 30.4.2024 erhöht werden, erhöht sich das Taggeld mit 1.1.2025 noch einmal um zehn Prozent.
§ 9 Abschnitt II Z 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 ein Übernachtungsgeld von € 15,25 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.
§ 11 Z 10 Fußnote:
Diese Regelung gilt nicht für Vereinbarungen zu den Taggeldern gem. § 9.
Artikel VI – Sonstige Vereinbarungen
Die Sozialpartner einigen sich auf die Einführung einer Arbeitsgruppe über die Aufnahme des Holzbau – Meistergewerbes in den Geltungsbereich der §§ 13i–13k BUAG.
Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.
Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.
Wien, am 23. März 2023
Für die
Bundesinnung Holzbau
Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
§ 8 Ziffer 3 | ab 1. Mai 2023 |
---|---|
Lenkstunde | € 13,36 |
§ 9 Dienstreisevergütungen | ab 1. Mai 2023 |
I. Taggeld Ziffer 4 | € 10,30 |
I. Taggeld Ziffer 5 | € 26,40*) |
II. Übernachtungsgeld | € 15,25 |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.