Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Holzbau-Meistergewerbe

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2020


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung Holzbau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Holzbau sind.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 5 RKV 

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne:

Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
Hilfspolier16,47
Vorarbeiter15,22
Bundzimmerer14,64
Zimmereitechniker mit und ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung nach dem 1. Verwendungsjahr; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, nach dem 1. Verwendungsjahr*)14,20
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung im 1. Verwendungsjahr; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden, im 1. Verwendungsjahr; angelernte Arbeiter, die eine dreijährige facheinschlägige Berufspraxis nachweisen**)13,72
Hilfsarbeiter12,38

*) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Mai 2018 in der Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden" oder in der Lohnkategorie "Zimmerer mit und ohne LAP nach dem 1. Verwendungsjahr" eingestuft waren, bleiben weiterhin in dieser Kategorie eingestuft.

**) Die Einstufung in die Lohnkategorie "Facharbeiter, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden im 1. Verwendungsjahr" bzw. "Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung" ist erstmals für Arbeitnehmer möglich, die ihr Arbeitsverhältnis ab dem 1. Mai 2018 begründen.

Lehrlingsentschädigungen

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr4,29
im 2. Lehrjahr5,72
im 3. Lehrjahr8,58
Im 4. Lerhjahr11,44

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages


§ 8 Lohnberechnung und Lohnzahlung

In § 8 lautet Ziffer 3 neu wie folgt:
"3. Arbeitnehmer, die außerhalb der Normalarbeitszeit ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Mannschaftstransportfahrzeug zum Zweck der Beförderung anderer Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen (Baustellen) lenken, um dort die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen, haben für die Dauer des Lenkens des Fahrzeuges Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung in Höhe von € 11,46 pro Stunde*). Die Lenkzeit ist nach der Fahrzeit, in der der Lenker neben sich noch mindestens einen weiteren Arbeitnehmer befördert, zu bemessen. Abweichend von § 5 Z 3 ist eine pauschalierte Regelung hiefür zulässig. Diese Zeiten sind beim Anspruch auf Taggeld zu berücksichtigen.
Für Zeiten, für welche eine Reiseaufwandsvergütung nach § 9 Abschn. III gebührt, gebührt keine Lenkzeitvergütung.
Die Lenkzeitvergütung erhöht sich jeweils zum Wirksamkeitsbeginn einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung um jenen Prozentsatz, um den sich die kollektivvertraglichen Mindestlöhne erhöhen.

*) Die Lenkzeitvergütung gebührt auch für Fahrten vom Mannschaftsquartier zur Baustelle und zurück.

§ 9 Dienstreisevergütungen

§ 9 Abschnitt I Ziffer 4 lautet der 2. Satz neu wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2020 € 7,70 pro Arbeitstag.

§ 15 Lösung des Arbeitsverhältnisses

Im § 15 werden folgende Sätze vor Ziffer 1 eingefügt:
Die Kündigungsfristen werden im Zusammenhang mit der ab 1.1.2021 gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen neu geregelt:
Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2020 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung. 

In § 15 lautet die Ziffer 1 neu wie folgt:
1.
Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probemonat.
Das Arbeitsverhältnis kann im zweiten und dritten Monat des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche gelöst werden. Nach einer dreimonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von einer Woche, nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. 

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Artikel V – Sonstige Vereinbarungen

Die Sozialpartner werden im Herbst 2020 Gespräche über die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Branche (Rahmenbestimmungen inkl. Anpassung des kleinen Taggeldes an den Bau-KV) führen.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1.5.2020. Die Lohnsätze gelten bis 30.4.2021.


Wien, am 8. Mai 2020


Für die
Bundesinnung Holzbau

Komm.Rat Siegfried Erwin Fritz

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

§ 8 Ziffer 3

Lenkstunde ab 1. Mai 2020 ...................... € 11,46

§ 9 Dienstreisevergütungen

I. Taggeld Ziffer 4 ab 1. Mai 2020 ............... € 7,70
I. Taggeld Ziffer 5 ab 1. Mai 2020 ............... € 26,40
II. Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2020 ....... € 13,47