Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024
- Gültigkeit:
- 1.5.2024 - 30.4.2025
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2024
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I − Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II − Lohnerhöhung
A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Lohntafeln (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 17,62 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 16,74 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 15,79 |
Qualifizierter Helfer | 14,99 |
Helfer | 14,40 |
Für Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 17,62 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 16,74 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 15,79 |
Qualifizierter Helfer | 14,99 |
*) Hafner, Platten- und Fliesenleger
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 5,10*) |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 6,60*) |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 8,10*) |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 9,80*) |
*) Artikel IV beachten.
c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.
B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,03 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 12,87 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 12,06 |
Qualifizierter Helfer | 11,87 |
Helfer | 11,39 |
Für Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,03 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 12,87 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 12,06 |
Qualifizierter Helfer | 11,87 |
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 4,00*) |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 5,20*) |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 6,10*) |
*) Artikel IV beachten.
Artikel III − Zuschlag für Akkord
Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
Artikel IV – Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel V – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages
In § 3 Z 1c wird der 1. Satz gestrichen.
Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,38 pro Stunde.
Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.
In § 9 Abschnitt B wird vor der derzeitigen Ziffer 9 eine neue Ziffer 9 eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.
Die derzeitige Ziffer 9 wird zur Ziffer 10.
§ 11 Abschnitt II Ziffer 6 lautet neu wie folgt:
Arbeitnehmer, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss anteilmäßig – entsprechend dem Rest des Kalenderjahres – zurückzubezahlen, wenn sie gekündigt werden, selbst kündigen oder nach § 82 GewO (RGBl. Nr. 227 vom 20. Dezember 1859 in der derzeit
gültigen Fassung) (ausgenommen lit. h.) entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten.
Artikel VII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.
Wien, am 11. März 2024
Für die
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
Mst. Andreas Armin Friedo Höller
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2024 | |
---|---|
Lenkstunde gem. § 6 Z 3 | € 14,38 |
Taggeld gem. § 7A Ziffer 4 | € 7,70 |
Taggeld gem. § 7 Ziffer 3 | € 26,40*) |
Übernachtungsgeld gem. § 7 Ziffer 4 | € 12,00 |
*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggeld.