Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2023

Gültigkeit:
1.5.2023 - 30.4.2024
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für das
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2023


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II − Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Lohntafeln (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Für Österreich ohne Kärnten Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr16,36
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr15,54
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr14,66
Qualifizierter Helfer13,92
Helfer13,37
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2023
in Euro
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr16,36
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr15,54
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr14,66
Qualifizierter Helfer13,92

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr4,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr6,10
Lehrlinge im 3. Lehrjahr7,50
Lehrlinge im 4. Lehrjahr9,10

c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.

B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2023 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne,
Lehrlingseinkommen und die Lenkzeitvergütung werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,4 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate
(Februar 2023 bis Jänner 2024 gemäß VPI 2020 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

 Für Österreich ohne Kärnten
Stundenlohn ab 1. Mai 2023
in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr13,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr11,95
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr11,20
Qualifizierter Helfer11,02
Helfer10,58
Für KärntenStundenlohn ab 1. Mai 2023
in Euro
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr13,03
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr11,95
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr11,20
Qualifizierter Helfer11,02

b) Lehrlingseinkommen

Lehrjahr Stundenlohn ab 1. Mai 2023 in Euro 
Lehrlinge im 1. Lehrjahr3,70
Lehrlinge im 2. Lehrjahr4,80
Lehrlinge im 3. Lehrjahr5,60

Artikel III − Zuschlag für Akkord

Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.

Artikel IV – Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel V – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in
Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel VI – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

In § 3 lit. 1a) lautet der 2. Satz neu:
In sämtlichen kollektivvertraglichen Arbeitszeitverteilungsmodellen ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 11 Abs. 2, 2a und 2b Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

In § 3A wird in der Ziffer 1 der 2. Satz gestrichen.

Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2023 € 13,35 pro Stunde.

Im § 7 Ziffer 3 lit. b wird folgender Text angefügt:
Das Taggeld bei nicht täglicher Rückkehr steht auch am letzten Tag der Dienstreise in voller Höhe zu.
Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EStG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um zehn Prozent einmalig erhöht.

Im § 7A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2023 € 7,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2024 € 7,70 pro Arbeitstag.

In § 11 Abschnitt II lautet die Ziffer 1 neu wie folgt:
1. Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr zu ihrem gemäß Urlaubsgesetz gebührenden Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss, der bei Antritt des Urlaubs fällig ist. Bei einem Verbrauch von mehr als einer Woche ist er zwei Wochen vor Urlaubsantritt fällig. Der Urlaubszuschuss ist spätestens mit dem Junilohn auszuzahlen.

In § 11 Abschnitt II lautet die Ziffer 2 neu wie folgt:
Dieser Urlaubszuschuss beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen. Ab 1.1.2024 beträgt der Urlaubszuschuss 4,33 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingseinkommen.

Artikel VII – Empfehlung

Die Sozialpartner werden eine gemeinsame öffentliche Erklärung verfassen, um die steuerfreien Taggeldsätze von derzeit bis zu € 26,40 durch eine gesetzliche Änderung auf einen höheren, steuerfreien Betrag anzuheben.

Artikel VIII – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2023. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2024.


Wien, am 23. März 2023


Für die 
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Mst. Andreas Armin Friedo Höller

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz

Abg. z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte

 ab 1. Mai 2023
Lenkstunde gem. § 6 Z 3€ 13,35
Taggeld gem. § 7A Ziffer 4€ 7,00
Taggeld gem. § 7 Ziffer 3€ 26,40*)
Übernachtungsgeld gem. § 7 Ziffer 4€ 12,00

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.