Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2022
- Gültigkeit:
- 1.5.2022 - 30.4.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
Lohnordnungen
Gültig ab
1. Mai 2022
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I - Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.
3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II - Lohnerhöhung
A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe sowie die Porzellanwarenerzeuger in Wien
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Lohntafeln (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,90 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 14,15 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 13,35 |
Qualifizierter Helfer | 12,68 |
Helfer | 12,18 |
Für Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr | 14,90 |
Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr | 14,15 |
Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr | 13,35 |
Qualifizierter Helfer | 12,68 |
*) Hafner, Platten- und Fliesenleger
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 4,20 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 5,55 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 6,80 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr | 8,25 |
c) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
d) Zulagen für Oberösterreich, Steiermark und Wien
Helfer, die einem Fliesenleger, der im Akkord arbeitet, zugeteilt sind, erhalten einen Zuschlag von 18 Prozent (in der Steiermark von 13 Prozent) auf ihren kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Zulage gebührt so lange, als nicht ein neuer Akkordvertrag, der auch die Helfer in die Akkordsätze einbaut, in Wirksamkeit tritt.
B) Für Keramikergewerbe (ausgenommen die Porzellanwarenerzeuger in Wien)
Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Anhang gemäß § 18 RKV
Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)
a) Lohnordnung
Für Österreich ohne Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 11,87 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 10,88 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 10,20 |
Qualifizierter Helfer | 10,04 |
Helfer | 9,64 |
Für Kärnten | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr | 11,87 |
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr | 10,88 |
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr | 10,20 |
Qualifizierter Helfer | 10,04 |
b) Lehrlingseinkommen
Lehrjahr | Stundenlohn ab 1. Mai 2022 in Euro |
---|---|
Lehrlinge im 1. Lehrjahr | 3,35 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr | 4,30 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr | 5,10 |
Artikel III − Zuschlag für Akkord
Für Arbeitnehmer, die im Akkord, Stücklohn oder ähnlichen Verdienstmöglichkeiten (ausgenommen Prämien) entlohnt werden und für welche die Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes Anwendung finden, erhöht sich der Zuschlag gemäß § 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes bzw. der Durchführungsverordnung um 1,65 kollektivvertragliche Stundenlöhne.
Artikel IV − Lehrlinge
Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Artikel V − Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.
Artikel VI − Änderung des Rahmenkollektivvertrages
Im § 6 Ziffer 3 beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2022 € 12,16 pro Stunde.
Artikel VII − Empfehlung
Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.
Artikel VIII − Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2023.
Wien, am 23. März 2022
Für die
Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
Mst. Andreas Armin Friedo Höller
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau–Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer
Anhang – Aktuelle Werte
ab 1. Mai 2022 | |
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Lenkstunde gem. § 6 Z 3 | € 12,16 |
Taggeld gem. § 7A Ziffer 4 | € 6,30 |
Trennungsgeld gem. § 7 Ziffer 3 | € 26,40 |
Übernachtungsgeld gem. § 7 Ziffer 4 | € 12,00 |