Lohnordnung Glashütten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Fachlich: für alle Glashütten.
Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt.
II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten
A. Flachglas
1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage.
3. Lohngruppe I
z. B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ...... € 2.705,82
4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ...... € 2.494,50
5. Lohngruppe III
z. B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ...... € 2.365,94
6. Lohngruppe IV
z. B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ...... € 2.138,39
7. Lohngruppe V
z. B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstättenhelfer ...... € 1.993,06
8. Lohngruppe VI
Hilfsarbeiter ...... € 1.880,54
9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ...... € 1.609,65
10. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 3.018,91
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ...... € 2.281,75
In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.
B. Hohlglas
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.
2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug. Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ...... € 2.809,79
In diese Kategorie gehören: Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler.
Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ...... € 2.159,44
Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken.
3. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 3.018,91
Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30).
4. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ...... € 2.568,82
5. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ...... € 2.105,51
6. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ...... € 1.999,24
7. Lohngruppe IV
z. B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ...... € 1.852,49
8. Lohngruppe V
Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z. B. Altglasaufbereiter) ...... € 1.781,52
9. Lohngruppe VI
Ferialarbeiter ...... € 1.548,68
10. Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 2.281,75
In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.
C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol
1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird.
2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben.
3. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z. B. Meisterprüfung) ...... € 2.740,12
4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ...... € 2.487,04
5. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ...... € 2.178,86
6. Lohngruppe IV
a) z. B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ...... € 2.022,34
b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ... € 1.912,36
7. Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.) ...... € 1.818,37
8. Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ...... € 1.807,18
9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter ...... € 1.548,68
10. Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages.
D. Zulagen
Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen:
Schichtzulagen für die 2. Schicht ...... € 1,3436
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 134,36)
Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter ...... € 2,9328
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 293,28)
E. Lehrlingsentschädigung
Die monatliche Lehrlingsentschädigung in allen Glashütten beträgt:
im 1. Lehrjahr ............................. € 638,65
im 2. Lehrjahr ............................. € 828,86
im 3. Lehrjahr ............................. € 1.226,00
im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:
- bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
- bei Flachglas und
- D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.
F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer
1. Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten:
bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von ...... € 49,33
Übernachtungsspesen von ...... € 33,52
Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.
2. Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ...... € 19,50
III. Erhöhung der Monatsbezüge
Die Ist-Monatsbezüge sind um 2,8 %, mindestens jedoch um EUR 60,- zu erhöhen.
Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 2,8 % zu erhöhen.
IV. Rahmenrechtliche Änderungen
Im Kapitel II werden nach der Rz 12a folgende Rz 12b und Rz 12c neu eingefügt:
"Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 AZG idgF).
Im Schichtbetrieb kann die tägliche Ruhezeit allerdings zweimal im Schichtturnus bei Schichtwechsel auf eine Schichtlänge, jedoch auf nicht weniger als acht Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung der Ruhezeit ist einvernehmlich zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei mindestens einwöchiger Ankündigung im Vorhinein, einmal pro Schichtturnus die Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden einseitig ändern, wenn dieser Verkürzung keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Innerhalb des Schichtturnus, spätestens innerhalb der nächsten 10 Kalendertage, ist eine andere tägliche Ruhezeit entsprechend zu verlängern. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss dem Arbeitnehmer jedenfalls eine durchschnittliche tägliche Ruhezeit von 11 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 8-stündige Ruhezeiten herangezogen werden." (Rz 12b)
"Gemäß § 20 b Abs. 4 AZG (idF BGBL. I 2015/1542) kann bei Reisezeiten ohne ausreichende Erholungsmöglichkeiten die tägliche Ruhezeit einmal pro Kalenderwoche auf höchstens acht Stunden verkürzt werden." (Rz 12c)
V. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2019.
Wien, am 4. Juni 2018
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
KR Dkfm. Johannes Schick e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer e.h.
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.