Lohnordnung Glashütten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2017

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag


Zum Kollektivvertrag der Glashütten vom 27. Juni 1988, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, andererseits.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich 

Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

Persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Fachlich: für alle Glashütten.

Glashütten sind jene Betriebe, die sich mit der Erschmelzung von Glas befassen, gleichgültig in welcher Art und Form das erschmolzene Glas innerhalb des Betriebes zur Weiterverarbeitung oder Veredelung gelangt. 

II. Lohnrechtlicher Teil zum Kollektivvertrag der Glashütten 

A. Flachglas 

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird. 

2. Die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge haben die 38-Stunden-Woche zur Grundlage. 

3. Lohngruppe I
z. B. Spezialglasschneider, Vorarbeiter, Maschinfahrer, Professionisten mit besonderen Kenntnissen, Wannenführer an Tel-Anlagen, Linienführer I, Maschinisten I ...... € 2.627,01 

4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten, Härter, Glasschneider, Kraftfahrer, Linienführer II, Maschinisten II ...... € 2.421,84

5. Lohngruppe III
z. B. angelernte Fachkräfte, angelernte Professionisten, Gemengemacher, Gussglaspacker, Schichthelfer, Mattierer, Härterhelfer, Schleifer, Staplerfahrer, Kraftfahrer, Einsteller, Stepper ...... € 2.297,03

6. Lohngruppe IV
z. B. Profilglasschneider, Abträger, Verlader, Linienarbeiter, Maschinenarbeiter ...... € 2.076,11

7. Lohngruppe V
z. B. Packer, Elektrokarrenfahrer, Kistennagler, Werkstättenhelfer ...... € 1.935,01

8. Lohngruppe VI
Hilfsarbeiter ...... € 1.825,77

9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter (während der Sommerferien) ...... € 1.562,77

10. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 2.930,98
Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von mindestens ...... € 2.215,29

In diesen Beträgen sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zu entlohnen.

B. Hohlglas 

1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche als Grundlage haben.

2. Kommt ein 100%iger Glasmacher oder Schleifer bei nachgewiesener durchschnittlicher Arbeit nicht auf seinen Akkordverdienst, so hat er Anspruch auf einen Mindestmonatsbezug. Der garantierte Mindestmonatsbezug eines 100%igen Glasmachers beträgt im Monat ...... € 2.727,95 

In diese Kategorie gehören:
Glasmacher, Automatenfahrer, Kugler, Schleifer, Graveure, Einbohrer und gelernte Glasmaler. 

Arbeiter dieser Kategorie unter 100 % erhalten den aliquoten Teil, mindestens jedoch im Monat ...... € 2.096,54 

Kölblmacher, Anhefter und Nachbläser erhalten während der ersten 4 Wochen mindestens 40 %, nach 4 Wochen mindestens 45 %, Ringabheber mindestens 40 % vom jeweiligen Akkordlohn des 100%igen Glasmachers. Dieser Anteil darf jedoch nicht unter den im Betrieb üblichen Lohn eines Hilfsarbeiters sinken. 

3. Schmelzer am Hafenofen oder an der Tageswanne erhalten einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 2.930,98 

Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen (siehe allgemeiner Vertrag Pkt. 30). 

4. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten sowie Professionisten, die eigenständig, alleine und selbstverantwortlich zumindest ein Jahr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb beschäftigt sind, Hafenmacher ...... € 2.494,00

5. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, geprüfte Heizer, Kraftfahrer mit Mechaniker- oder Schlosserprüfung, Ziseleure ...... € 2.044,18 

6. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Maschinisten, Obersortierer, Einleger, Schürer, Schmelzergehilfen am Hafenofen oder an der Tageswanne, Vorarbeiten bei Siebdruck, Brenner, ausgenommen an elektrischen Öfen, Kraftfahrer, Ätzer, Sandmattierer, Graviereicher, Gemengemacher, Hubstaplerfahrer ...... € 1.941,01

7. Lohngruppe IV
z. B. Sortierer, Pfleger am Kühlofen und Förderband, Hilfsmaler, Abrauher, Schleifer, Tonstubenarbeiter, Sandstrahleicher, Brenner an elektrischen Öfen, Absprengen, Formenputzen, Siebdrucken, Abnehmer an mehrarmigen Automaten ...... € 1.798,53 

8. Lohngruppe V
Tätigkeiten, zu denen keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind (z. B. Altglasaufbereiter) ...... € 1.729,63

9. Lohngruppe VI
Ferialarbeiter ...... € 1.503,57

10. Portiere und Nachtwächter erhalten bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Stunden einen pauschalierten Monatsbezug von ...... € 2.215,29

In diesem Betrag sind alle Überstunden-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge sowie Schichtzulagen enthalten. Anfallende Feiertagsarbeit ist mit dem entsprechenden Zuschlag zusätzlich zu entlohnen.

C. Firma D. Swarovski & Co, Wattens, Tirol 

1. Die Akkorde sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat so zu vereinbaren, dass bei durchschnittlicher Leistung ein Mehrverdienst von mindestens 20 % über dem kollektivvertraglichen Monatsbezug der jeweiligen Lohngruppe erreicht wird. 

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in diesem Vertrag enthaltenen Monatsbezüge die 38-Stunden-Woche zur Grundlage haben. 

3. Lohngruppe I
z. B. Professionisten mit besonderen Fähigkeiten (z. B. Meisterprüfung) ...... € 2.660,31 

4. Lohngruppe II
z. B. Professionisten nach dem 1. Gehilfenjahr, qualifizierte Schleifer, qualifizierte Drucker, Schmelzer ...... € 2.414,60

5. Lohngruppe III
z. B. Professionisten im 1. Gehilfenjahr, Schmelzergehilfen, Schleifer, Drucker, qualifizierte Umdrucker, Sieber, speziell angelernte Metallarbeit ...... € 2.115,40

6. Lohngruppe IV
a)
z. B. Umdrucker, Rundierer, Steinwäscher, Sieber, angelernte Metallarbeiter, Schleifer während der ersten 3 Monate Anlernzeit ...... € 1.963,44

b) Kontrollieren und Stempeln, Portiere und Transportarbeiter ...... € 1.856,66 

7. Lohngruppe V
Angelernte Arbeiter (Aussuchen, Packen, Zählen usw.) ...... € 1.765,41

8. Lohngruppe VI
Arbeiter während der vierwöchigen Probezeit beim Anlernen und männliche und weibliche Hilfsarbeiter ...... € 1.754,54

9. Lohngruppe VII
Ferialarbeiter ...... € 1.503,57 

10. Vorarbeiter erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage in der Höhe von 10 % ihrer Grundvergütung gemäß Punkt 25 des Rahmenkollektivvertrages. 

D. Zulagen 

Die Zulagen nach Punkt 28 des rahmenrechtlichen Teiles betragen: Schichtzulagen für die 2. Schicht ...... € 1,3045
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 130,45)

Nachtarbeitszulagen für Schichtarbeiter ...... € 2,8474
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 284,74) 

E. Lehrlingsentschädigung 

Die monatliche Lehrlingsentschädigung in allen Glashütten beträgt:

im 1. Lehrjahr ............................. € 620,05
im 2. Lehrjahr ............................. € 804,72
im 3. Lehrjahr ............................. € 1.190,29
im 4. Lehrjahr gebührt der Monatsbezug:

  • bei Hohlglas gem. Lohngruppe V
  • bei Flachglas und
  • D. Swarovski & Co gem. Lohngruppe VI

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Falle eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt. Günstigere Regelungen werden davon nicht berührt.

F. Taggeld für Kraftfahrer und Mitfahrer

1. Kraftfahrer und Mitfahrer, die außerhalb ihres Arbeitsortes zu fahren haben, erhalten: bei Fahrten, mit denen eine Nächtigung verbunden ist, ein Taggeld von ...... € 47,89
Übernachtungsspesen von ...... € 32,54

Falls die Übernachtungsspesen den genannten Betrag übersteigen, wird bei Rechnungslegung der nachgewiesene Betrag vergütet.

2. Sind Kraftfahrer bzw. Mitfahrer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, falls sie nicht ein Taggeld nach Punkt 1 erhalten, eine Essensvergütung von ...... € 18,93

III. Erhöhung der Monatsbezüge

Die Ist-Monatsbezüge sind um 1,75 % zu erhöhen.

Prämien und innerbetriebliche Zulagen sind um 1,75 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderungen 

Im lohnrechtlichen Teil wird in Abschnitt E (Lehrlingsentschädigung) nach dem letzten Satz folgender Absatz neu angefügt:

"Zusätzliche Kosten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels, die Lehrlingen durch die Anreise zur bzw. Abreise von der in Internatsform geführten Berufsschule bis zu einmal pro Kalenderwoche nachweislich entstehen, sind vom Unternehmen zu ersetzen. Auf diesen Anspruch können die dem Lehrling gebührenden Förderungen angerechnet werden. Voraussetzung für diesen Anspruch auf Fahrtkostenersatz ist der Bezug der Familienbeihilfe. Bei Verringerung oder Wegfall öffentlicher Förderungen für derartige Fahrtkosten bleibt der anteilige Fahrtkostenersatz unverändert. Auf Verlangen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sind entsprechende Belege vorzulegen."

Im Kapitel II (Normalarbeitszeit) wird nach Rz 12 eine neue Rz 12a eingefügt:

"Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AZG darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 48 Stunden über einen Zeitraum von 26 Wochen durchgerechnet werden."

Im Protokoll wird nach dem 20. Punkt ein neuer Punkt mit folgendem Text eingegefügt: 

"Die beiden KV-Parteien kommen überein, dass bis spätestens 31. März 2018 ein normativer Text auf Büroebene gefunden wird, der eine Verkürzung der Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 2 sowie § 20b Abs. 4 AZG ermöglicht." 

V. Geltungsbeginn 

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2017 in Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2018. 


Wien, am 17. Mai 2017

FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

Dkfm. Johannes Schick e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND 
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.


Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.