Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2021

Gültigkeit:
1.5.2021 - 30.4.2022
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das Glasergewerbe
Lohnordnung gültig ab 1. Mai 2021


Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2021 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2022 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2022 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2021 bis Februar 2022 gemäß VPI 2015 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß RKV

A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler) 

Lohnordnung für das Burgenland 

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr 11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter 11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten, Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von ..... 0,46 pro Stunde gewährt.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen  darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr  11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Niederösterreich

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr 11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter 11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr  11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) .... 0,67
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen .... 0,67

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen  darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Salzburg

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr 13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr 11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von 0,72 pro Stunde.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen  darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Steiermark

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr  11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter  10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von 0,91

Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde 1,00 Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete  Verlegungsarbeit.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr  11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4 m Höhe 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebtoffen in geschlossen Räumen 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen  darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Vorarlberg

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr  12,27
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr  11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter  11,76
Hilfsarbeiter 10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Lohnordnung für Wien

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021 in Euro
nach dem 3. Gesellen- und Gehilfenjahr13,39
im 3. Gesellen- und Gehilfenjahr12,27
im 1. und 2. Gesellen- und Gehilfenjahr11,33
qualifizierte Hilfsarbeiter11,76
Hilfsarbeiter10,77

Lehrlingseinkommen siehe C.

Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)

KollektivvertragslöhneStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
nach dem 3. Gehilfenjahr13,21
im 2. und 3. Gehilfenjahr12,02
im 1. Gehilfenjahr10,82
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf11,58
sonstige Hilfsarbeiter10,82

Lehrlingseinkommen siehe C

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

C. Lehrlingseinkommen

LehrjahrStundenlohn ab 1. Mai 2021
in Euro
im 1. Lehrjahr4,20
im 2. Lehrjahr5,55
im 3. Lehrjahr8,35
im 4. Lehrjahr9,70

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische
Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

§ 2 Ziffer 3 lautet neu wie folgt:

3. Der 24. und der 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Lohnes für die ausfallenden Arbeitsstunden arbeitsfrei.

Im § 4 Ziffer 2 lautet der sechste Satz wie folgt:

Bei Dienstreisen ins Ausland tritt an die Stelle des im ersten Satz genannten Betrags der für die Bundesbediensteten geltende Betrag, sofern dieser höher  ist.

Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:
Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2021 € 6,00 pro Arbeitstag und ab 1. Mai 2022 € 6,30 pro Arbeitstag.

§ 6A Karenzzeiten lautet neu:

Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 (MSchG) bzw. § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

§ 7 Abschnitt B Ziffer 1 lautet der zweite Satz neu wie folgt:

Dieser beträgt 4 Wochenlöhne bzw. wöchentliche Lehrlingsentschädigungen.

In § 12 werden die drei Einleitungssätze durch folgende Sätze ersetzt:

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/ 2017).
Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Artikel V – Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2021 bzw. 1. Mai 2022. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2022 bzw. 30. April 2023.


Wien, am 26. März 2021

Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Mst. Walter Stackler

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer