Lohnordnung Glaser, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2020

Gültigkeit:
1.5.2020 - 30.4.2021
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

   Glasgewerbe

 Lohnordnungen

       Gültig ab 
    1. Mai 2020


 Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: Für alle in der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erfassten Mitglieder, die den Berufsgruppen der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und ‑erzeuger sowie Glasgraveure angehören mit Ausnahme der Gablonzerwaren-Erzeuger sowie der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger.
In Mitgliedsbetrieben, von deren Inhabern gleichzeitig auch ein anderer Gewerbezweig ausgeübt wird, ist § 9 des ArbVG anzuwenden.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß RKV

A. Lohnordnungen für die Bundesländer (ausgenommen Hohlglasveredler) 

Lohnordnung für das Burgenland 

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
Für die Dauer der Arbeiten auf Glasdächern (Zierlichten,  Glashäusern, Gerüsten und in Gondeln) wird eine Zulage von ..... 0,45 pro Stunde gewährt.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Niederösterreich

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zuschläge
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüste, Gondeln) ..... 0,66
Für Bleiglas-(Kunstglas)-Arbeiten und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ..... 0,66

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

Lohnordnung für Salzburg

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro 
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
An Vorarbeiter und besonders qualifizierte Arbeiter können Leistungszulagen bis zu 15 % zu den vorstehenden Stundenlöhnen gewährt werden. Die Festsetzung dieser Zulagen erfolgt durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.
Bei Leitergerüst-, Dacharbeiten und Arbeiten in Gondeln gebührt eine Zulage von ..... 0,71 pro Stunde.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Steiermark

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Dachzulage
Für Dacharbeiten (Zierlichten, Glashäuser, Gerüstarbeiten und Arbeiten in Gondeln) erhält der Glasergeselle für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde einen Zuschlag von ..... 0,91

Marmorglaszulage
Die Marmorglaszulage beträgt pro Stunde ..... 1,00 Diese Zulage erhält nur der Glasergehilfe bei Verlegungsarbeiten in Kitt für die tatsächlich geleistete Verlegungsarbeit.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

Lohnordnung für Tirol

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe ..... 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossen Räumen ..... 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß. 

Lohnordnung für Vorarlberg

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Lohnordnung für Wien

Kollektivvertragslöhne 

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
nach dem 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 13,11
im 3. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 12,02
im 1. und 2. Gesellen- u. Gehilfenjahr€ 11,10
qualifizierte Hilfsarbeiter€ 11,52
Hilfsarbeiter€ 10,55

Lehrlingsentschädigungen siehe C.

Zulagen
a) Für Arbeiten auf Glasdächern, Zierlichten an Glashäusern, auf Gerüsten und in Gondeln ab 4m Höhe ..... 0,91

b) Bleiverglasung und Glasarbeiten mit Klebstoffen in geschlossenen Räumen ..... 0,91

c) Marmorglasverlegung mit Klebstoffen ..... 1,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B. Lohnordnung für die Hohlglasveredler (bundeseinheitlich)

 Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
nach dem 3. Gehilfenjahr€ 12,94
im 2. und 3. Gehilfenjahr€ 11,77
im 1. Gehilfenjahr€ 10,60
qualifizierte Hilfsarbeiter nach dreijähriger Verwendung im Beruf€ 11,34
sonstige Hilfsarbeiter€ 10,60

Lehrlingsentschädigungen siehe C. 

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

C. Lehrlingsentschädigung für alle Bundesländer

Stundenlohn ab 1. Mai 2020 in Euro
im 1. Lehrjahr€ 4,08
im 2. Lehrjahr€ 5,41
im 3. Lehrjahr€ 8,16
im 4. Lehrjahr€ 9,49

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt eine Lehrlingsentschädigung wie bisher.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr

Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages

Im § 3 Ziffer 2 entfällt der zweite Satz.

Im § 4 entfällt die Ziffer 5.

Im § 5 Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt:

Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2020 € 5,76 pro Arbeitstag.

Im § 12 Kündigungsfristen werden folgende Sätze nach dem ersten Einleitungssatz ergänzt:

Die diesem Kollektivvertrag unterworfenen Betriebe werden als in Saisonbranchen tätig qualifiziert.
Die seit 1.5.2019 geltenden Kündigungsfristen bleiben im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung der Kündigungsfristen über den 1.1.2021 hinaus in Geltung.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2020. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2021.


Wien, am 18. März 2020

Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

KommRat Othmar Berner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer