Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2023

Gültigkeit:
1.6.2023 - 31.5.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

I. Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich

2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe

3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge

II. Lohnrechtlicher Teil

1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ....... € 2.696,00

2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ... € 2.495,02

3. Qualifizierte Arbeiter .... € 2.252,40

4. Arbeiter, angelernt ....... € 2.069,40

5. Hilfsarbeiter ................. € 1.909,93

Lehrlingseinkommen

Das Lehrlingseinkommen beträgt pro Monat

im 1. Lehrjahr ........... 33,5 %
im 2. Lehrjahr ........... 41 %
im 3. Lehrjahr ........... 61 %
im 4. Lehrjahr ........... 75 %

des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.

Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.

Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.

Nachtarbeitszulage

Die Nachtarbeitszulage beträgt ...... € 2,8318
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 283,18)

Nachmittagsschichtzulage

Die Nachmittagsschichtzulage beträgt .... € 0,9118
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 91,18)

In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.

Essensvergütung

Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ...... € 17,08

Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 28,76

Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 38,21

III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)

Die IST-Löhne sind um 9,9 % zu erhöhen.

Arbeiter und Arbeiterinnen, die nach dem 31.5.2023 in ein Unternehmen eintreten, haben keinen Anspruch auf die jeweilige Erhöhung ihres Ist-Lohnes.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 9,9 % zu erhöhen.

IV. Rahmenrechtliche Änderung

Es wird ein neuer § 4a mit folgendem Text eingefügt:

"§ 4a Rufbereitschaft
Gemäß § 20a Abs. 1 AZG darf Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten an 30 Tagen vereinbart werden."

V. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

Der lohnrechtliche Teil vom 2. Juni 2022 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2024.


Wien, am 6. Juni 2023


FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE

Der Obmann:

DI Johann Eggerth e.h.

Der Geschäftsführer:

MMag. Alexander Krissmanek e.h.

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer e.h.

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach e.h.

Der Sekretär:

Franz Stürmer e.h.