Lohnordnung Schädlingsbekämpfung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2017

Gültigkeit:
1.3.2017 - 28.2.2018
Gilt für:
Österreichweit

Lohnordnung
für Arbeiterinnen und Arbeiter in der
Schädlingsbekämpfung


§ 1 KollektivvertragspartnerInnen

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) Fachlich: Für alle der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger angehörenden Mitgliedsbetriebe des Berufszweiges der Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge.

§ 3 Lohnordnung

1) Lohngruppe 1
Arbeiterinnen/Arbeiter mit abgeschlossener Lehrzeit im Schädlingsbekämpfer, die die Lehrabschlussprüfung nicht erfolgreich haben, sowie Arbeiterinnen und Arbeiter in der Schädlingsbekämpfung, erhalten pro Stunde € 8,73

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung wird die Arbeiterin/der Arbeiter in die Lohngruppe 2 umgereiht. Gleichzeitig ist ihr/ihm für den Zeitraum zwischen der Beendigung der Lehrzeit bis zur Umreihung in die Lohngruppe 2 die Differenz zwischen den Lohngruppen 2 und 1 nachzuzahlen

Keine Nachzahlung erfolgt, wenn:

a) der Ist-Stundenlohn während dieser Zeit gleich hoch oder höher war, als der Mindestlohn der Lohngruppe 2,

b) die Arbeiterin/der Arbeiter sich unentschuldigt nicht vor Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung angemeldet hat

c) unentschuldigt nicht zum ersten anberaumten Termin angetreten ist

d) die Prüfung zum ersten anberaumten Termin nicht bestanden hat.

2) Lohngruppe 2
Schädlingsbekämpferin/Schädlingsbekämpfer – Facharbeiterin/Facharbeiter erhalten pro Stunde € 10,63

3) Lehrlingsentschädigungen
Lehrlinge erhalten monatlich im:
1. Lehrjahr € 648,00
2. Lehrjahr € 837,00
3. Lehrjahr € 1.026,00

Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen/ Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerinnen/Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat die/der Lehrberechtigte dem Lehrling zu bevorschussen, an das Internat zu überweisen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, mindestens 60 Prozent seiner Lehrlingsentschädigung verbleiben.

4) Trennungszulage
Trennungszulage gem. § 8 Ziffer 4 des Rahmenkollektivvertrages pro Tag gebührt ein Betrag von € 14,33

§ 4 Begünstigungsklausel

Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeiterin/Arbeiter und Arbeitgeberin/Arbeitgeber werden durch diese Lohnordnung nicht berührt.

§ 5

§ 12 Rahmenkollektivvertrag entfällt.

§ 6 Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 2017 in Kraft und ist mit Ausnahme des§ 3 Zif. 3 lit. a (Internatskosten) auf 12 Monate  befristet.


Wien, am 23. Februar 2017


Für die
Bundesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63

KommR Mag. Dr. Günter Reisinger

Bundesinnungsmeister

Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer

Marianne Jäger

Berufszweigobfrau

Für die
Gewerkschaft vida
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Roman Hebenstreit

Vorsitzender

Bernd Brandstetter

Bundesgeschäftsführer

Monika Rosensteiner

Fachbereichsvorsitzende

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin