Lohnordnung Gewerbe Agrarservice, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2021
- Gültigkeit:
- 1.3.2021 - 28.2.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Anhang A
Lohnordnung
Gültig ab 1. März 2021 bis 28. Februar 2022
Lohn-gruppen | Bezeichnung | Monatslohn § 6 Abs. 1 und § 6a | Monatslohn § 6 Abs. 7 und § 6b | Stunden-Lohn § 6 Abs. 1 |
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1 | Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten | 1.570,00 | 1.646,46 | 9,38
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2 | Angelernter Arbeiter Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 1.620,00 | 1.698,90 | 9,68 |
3 | Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP | 1.720,00 | 1.803,77 | 10,27 |
4 | Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer/in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. angelernter Arbeiter/in ab dem 5. Dienstjahr | 1.840,00 | 1.929,61 | 10,99 |
5 | Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker/in) | 1.920,00 | 2.013,51 | 11,47 |
Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstundengrundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge.
Nachtzulage laut § 9/4 in der Höhe von € 2,60