Lohnordnung Gastronomie und Hotellerie Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.11.2024

Gilt für:
Kärnten

Anhang 7

Nomenklatur Kärnten, 
gültig ab 1. November 2024

für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter.

1. Lohnordnung

Lohngruppe 1

Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich:
Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen, wozu insbesondere das Mitwirken bei der Aufnahme von Mitarbeitern und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie die Gestaltung von Dienstplänen gehören.

Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, Restaurantleiterin/ Restaurantleiter
Küchenchefin/ Küchenchef/, Küchenleiterin/ Küchenleiter

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.542,00 € 2.580,10 € 2.618,30 € 2.656,40 € 2.694,50
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren  
€ 2.732,70 € 2.770,80 € 2.808,90 € 2.847,00

Lohngruppe 2

Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter, die aufgrund entsprechender Qualifikationen

  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen

sowie Arbeiterinnen und Arbeiter im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen vorübergehend Tätigkeiten der LG 1 ausüben.

Beispiele:
Restaurantchefin/ Restaurantchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Restaurantchef-Stellvertreterin/ Restaurantchef-Stellvertreter, Küchenchefin/ Küchenchef, die/der nicht unter Lohngruppe 1 fällt
Küchenchef-Stellvertreterin/ Küchenchef-Stellvertreter, Chef de rang, Chef de partie, Barchefin/ Barchef, Housekeeping – Leiterin und Leiter, die/der nicht dem Angestelltengesetz unterliegt

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.286,00  € 2.320,30 € 2.354,60 € 2.388,90 € 2.423,20
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren  
€ 2.457,50 € 2.491,70 € 2.526,00 € 2.560,30

Lohngruppe 3

Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.

Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann mit oder ohne Inkasso, Chef de rang, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Köchin/ Koch, Chef de partie, der aufgrund seines geringeren Verantwortungsbereichs nicht unter LG 2 fällt
Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Konditorin/ Konditor, Bäckerin/ Bäcker, Elektrikerin/ Elektriker, Haustischlerin/ Haustischler, Gärtnerin/ Gärtner, Masseurin/ Masseur, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 2.084,00 € 2.115,30 € 2.146,50 € 2.177,80 € 2.209,00 
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren  
€ 2.240,30 € 2.271,60 € 2.302,80 € 2.334,10

Lohngruppe 4

Facharbeiterinnen und Facharbeiter im berufseinschlägigen Aufgabenbereich im 1. und 2. Berufsjahr:
Arbeiterinnen und Arbeiter mit Lehrabschlussprüfung in einer facheinschlägigen Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schule, die den facheinschlägigen Lehrabschluss gem. § 34a BAG ersetzt, die

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten,

in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses.

Beispiele:
Restaurantfachfrau/ Restaurantfachmann, Köchin/ Koch, Systemgastronomin/ Systemgastronom, Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann, Bäckerin/ Bäcker, Konditorin/ Konditor, Kosmetikerin/ Kosmetiker, Fußpflegerin/ Fußpfleger, jeweils in den ersten zwei Jahren nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung bzw. des Schulabschlusses

1. November 2024:

erstes und zweites Berufsjahr
€ 2.010,00

Lohngruppe 5

Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiterinnen und Arbeiter ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.

Beispiele:
Hilfskraft im Service, Hilfsköchin/ Hilfskoch, Abwäscherin/ Abwäscher, Hausarbeiterin/ Hausarbeiter, Arbeiterin/ Arbeiter im Housekeeping, sonstige Hilfskraft in Küche oder Service oder Beherbergung

1. November 2024:

bis 3 Jahre 4 – 6 Jahre 7 – 9 Jahre 10 – 12 Jahre 13 – 15 Jahre
€ 1.950,00 € 1.979,30 € 2.008,50 € 2.037,80 € 2.067,00
16 – 18 Jahre 19 – 21 Jahre 22 – 24 Jahre ab 25 Jahren  
€ 2.096,30 € 2.125,50 € 2.154,80 € 2.184,00

2. Lehrlingseinkommen

LehrjahrLehrlingseinkommen
1. Lehrjahr€ 1.000,00
2. Lehrjahr€ 1.120,00
3. Lehrjahr€ 1.320,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre€ 1.420,00

3. Zulagen

Nachtarbeitszuschlag € 27,00

Gemäß Abschnitt XV ist der Nachtarbeitszuschlag in folgende Zeitabschnitte gestaffelt:

  • für Arbeitsleistungen zwischen 0:01 und 2:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen zwischen 2:01 und 4:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen zwischen 4:01 und 6:00 Uhr: € 9,00
  • für Arbeitsleistungen die frühestens ab 5 Uhr beginnen: € 4,50

Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5:30 Uhr beginnen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.

Fremdsprachenzulage € 38,00

4. Verfall

Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen, mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.