Lohnordnung Floristen, Blumeneinzelhändler, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2017
- Gültigkeit:
- 1.2.2017 – 31.1.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohntafel
Mindeslöhne ab 1. Februar 2017
Lohnkategorie | Monats-Bruttolohn in Euro |
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ab 1.2.2017 | |
FloristIn im 1. Jahr der Berufstätigkeit | 1.217,00 |
FloristIn im 2. Jahr der Berufstätigkeit | 1.256,00 |
FloristIn im 3. Jahr der Berufstätigkeit | 1.366,00 |
FloristIn ab dem 4. Jahr der Berufstätigkeit | 1.416,00 |
FloristIn mit Meisterprüfung | 1.586,00 |
FloristIn - Erste Kräfte | 1.565,00 |
FacharbeiterIn ohne LAP | 1.196,00 |
Hilfskräfte, LadnerIn im Einzelhandel | 1.181,00 |
Der Normalstundenlohn errechnet sich wie folgt:
Monatslohn dividiert durch den Teilungsfaktor 173,3.
Lehrlingsentschädigungen
Euro | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich | 414,00 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich | 526,00 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich | 665,00 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr, monatlich (bei Doppellehre) | 812,00 |
a) Als FloristIn gelten alle ArbeiternehmerInnen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben.
b) Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als FloristIn. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.
c) Erste Kräfte sind FloristInnen, die vorwiegend Tätigkeiten als FloristIn im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als FloristIn verrichtet werden.
d) FacharbeiterInnen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf FloristIn absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen.