Lohnordnung Florist/innen, Blumeneinzelhändler/innen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.3.2024

Gilt für:
Österreichweit

Lohntafel
für die Floristen und Blumeneinzelhändler Österreichs

gültig ab 1. März 2024

Lohnkategorie Monats- Bruttolohn in Euro ab 1.3.2024
Florist:in im 1. und 2. Jahr 1.913,67
Florist:in ab dem 3. Jahr 1.990,56
Florist:in mit Meisterprüfung 2.177,92
Florist:in - Erste Kraft 2.056,62
Facharbeiter:in ohne LAP; Hilfskräfte, Ladner:in im Einzelhandel 1.841,10

Der Normalstundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn dividiert durch den Teilungsfaktor 173,3.

Lehrlingseinkommen

  Lehrlingseinkommen, brutto in Euro
ab 1.3.2024
Lehrlingseinkommen
für Teilqualifizierte brutto in Euro ab 1.3.2024
Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich 709,37 709,37
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich 828,50 768,93
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich 1.023,44 888,06
Lehrlinge im 4. Lehrjahr, monatlich (bei Doppellehre) 1.245,45 -

Praktikanten: siehe Seite 3 § 1 Zi. 3

Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF. BGBl. I Nr. 32/2018

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF. BGBl. I Nr. 32/2018 gebührt das Lehrlingseinkommen in Höhe der oben angeführten Beträge.

Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018

Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der teilqualifizierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.

Erläuterung zu den einzelnen Lohnkategorien: 

Lohnkategorien:
a) Als Florist:in gelten alle Arbeiternehmer:innen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben.
b) Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als Florist:in. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden.
c) Erste Kräfte sind Florist:innen, die vorwiegend Tätigkeiten als Florist:in im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als Florist:in verrichtet werden.
d) Facharbeiter:innen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf Florist:in absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen.