Lohnordnung Florist/innen, Blumeneinzelhändler/innen, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2023
- Gültigkeit:
- 1.2.2023 -31.1.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohntafel
für die Floristen und Blumeneinzelhändler Österreichs
gültig ab 1. Februar 2023
Lohnkategorie | Monats-Bruttolohn in Euro ab 1.2.2023 |
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FloristIn im 1. und 2. Jahr | 1.767,00 |
FloristIn ab dem 3. Jahr | 1.838,00 |
FloristIn mit Meisterprüfung | 2.011,00 |
FloristIn - Erste Kraft | 1.899,00 |
FacharbeiterIn ohne LAP; Hilfskräfte, LadnerIn im Einzelhandel | 1.700,00 |
Der Normalstundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn dividiert durch den Teilungsfaktor 173,3.
Lehrlingseinkommen
Lehrlingseinkommen brutto in Euro ab 1.2.2023 | Lehrlingseinkommen für Teilqualifizierte brutto in Euro ab 1.2.2023 | |
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Lehrlinge im 1. Lehrjahr, monatlich | 655,00 | 655,00 |
Lehrlinge im 2. Lehrjahr, monatlich | 765,00 | 710,00 |
Lehrlinge im 3. Lehrjahr, monatlich | 945,00 | 820,00 |
Lehrlinge im 4. Lehrjahr, monatlich (bei Doppellehre) | 1.150,00 | — |
Praktikanten: siehe Seite 3 § 1 Zi. 3
Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF. BGBl. I Nr. 32/2018
Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommens die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.
Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF. BGBl I Nr. 32/2018 gebührt das Lehrlingseinkommen in Höhe der oben angeführten Beträge.
Anrechnung einer Berufsausbildung gem. § 8b BAG idF BGBl. I Nr. 32/2018
Wird eine teilqualifizierende Lehrausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als das während der teilqualifizierten Lehrausbildung zuletzt bezahlte.
Erläuterung zu den einzelnen Lohnkategorien:
Lohnkategorien: | |
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a) | Als FloristIn gelten alle ArbeiternehmerInnen, welche eine positive facheinschlägige Lehrabschlussprüfung oder eine gleichgehaltene schulische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und nachgewiesen haben. |
b) | Als Jahre der Berufstätigkeit gelten alle Zeiten als FloristIn. Für die Anrechnung von Jahren der Berufstätigkeit ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einer/einem oder verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern verbracht wurden. |
c) | Erste Kräfte sind FloristInnen, die vorwiegend Tätigkeiten als FloristIn im Betrieb ausüben und schriftlich vereinbart haben, dass mindestens drei zusätzliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Arbeitseinteilung, die Führung von Stundenlisten, die Entgegennahme von Warenbestellungen, das Auf- und Zusperren des Geschäftes, die Zählung des tatsächlich vorhandenen Kassenbestandes am Ende des Arbeitstages (Kassasturz), im untergeordnetem Ausmaß neben der Tätigkeit als FloristIn verrichtet werden. |
d) | FacharbeiterInnen ohne Lehrabschlussprüfung (LAP) sind alle ArbeitnehmerInnen, die eine abgeschlossene Lehrzeit im Lehrberuf FloristIn absolviert haben aber keine LAP erfolgreich abgelegt haben, sowie ArbeitnehmerInnen mit einer erfolgreich abgelegten LAP in verwandten Lehrberufen. |