Lohnordnung Fleischer Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2021
- Gültigkeit:
- 1.7.2021 - 30.6.2022
- Gilt für:
- Wien
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe, 1020 Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
1. Geltungsbereich
Der Lohnvertrag gilt
a) örtlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Wien der Lebensmittelgewerbe Berufszweig der Fleischer.
b) persönlich: Für alle in den vorgenannten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer/innen, sofern sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.
2. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Die in diesem Lohnvertrag angeführten Lohnsätze und Vereinbarungen gelten ab 1. Juli 2021.
3. Günstigkeitsklausel
Derzeit bestehende günstigere Vereinbarungen oder Bedingungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
4. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Lohnsätze gelten auf Basis einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit. Der Stundenlohn ist Monatslohn : 4,33 : 40 (Stundenlöhne werden auf zwei Nachkommastellen ausgewiesen).
Wiener Löhne (Gültig ab 1. Juli 2021)
Für Fleischer/In, Pferdefleischer/In, Innereienhändler/In, Geflügel,- und Wildbretausschroter
Monatslohn in Euro | |
---|---|
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 2.637,64 |
2. Facharbeiter/in (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 2.423,86 |
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.277,27 |
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 2.155,62 |
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr | 1.925,55 |
6. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in | 1.862,94 |
7. Arbeitnehmer/in | 1.789,14 |
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal | 1.564,68 |
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 1.789,14 |
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 1.612,62 |
11. Ladner/in –Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 1.565,18 |
Lehrlingseinkommen: FleischerInnen/Fleischverarbeitung*)
Lehrjahr | monatlich | |
---|---|---|
1. Lehrjahr | € 761,07 | |
2. Lehrjahr | € 971,17 | |
3. Lehrjahr | € 1.294,15 | |
4. Lehrjahr | € 1.373,76 (Doppellehre) |
*) Dieses Lehrlingseinkommen gilt nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/in bzw. des neuen Berufsbildes Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf, für den die monatlichen Sätze des Lehrlingseinkommens im Angestelltenkollektivvertrag zur Anwendung gelangen.
Aushilfskräfte:
Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
Dienstalterszulage:
Nach dem vollendeten | Zulage zum Monatslohn Euro | ||
---|---|---|---|
10. | Dienstjahr | 29,86 | Die Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn erfolgt durch die Formel Monatliche DAZ : 4,33 :40 |
15. | Dienstjahr | 45,15 | |
20. | Dienstjahr | 59,51 | |
25. | Dienstjahr | 78,54 |
Die Dienstalterszulage gebührt allen ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind. Sie hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Sonderzahlungen, Krankengeld sowie bei der Abfertigung und bei Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Bereits bestehende Regelungen sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
Angelernten Arbeitnehmern/innen:
Diesen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller)
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden
d) Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
Zehrgelder:
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsvorrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 10,69, bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 18,89.
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 7,23.
Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor
Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.
Zusatzvereinbarung – Wiener Löhne (Gültig ab 1. Juli 2021)
Für die Betriebe des Fleischgroßmarktes f-eins
Alle Beträge in Euro | |
---|---|
1. Stabile Gehilfen (pro Woche) | 609,87 |
2. Chauffeure (pro Woche) | 532,94 |
3. Tageshelfer (pro Tag) | 165,59 |
4. Überstunde des Helfers | 28,28 |
Für die Betriebe des Wiener Fleischgroßmarktes f-eins gilt die kollektivvertragliche Zusatzvereinbarung der Landesinnung Wien (Anhang 4 zu § 17 des Bundeskollektivvertrages vom 12. Oktober 1992, betreffend die Abgeltung der Werkzeuge, Überschürzen und Arbeitsstiefel); in Abänderung dieser Vereinbarung wird die Vergütung für die Bestellung der Arbeitsutensilien jedoch auf der Basis der Tarifposition des Stabilen Gehilfen berechnet.
Zusatzvereinbarung – Wiener Löhne (Gültig ab 1. Juli 2021)
Für die Darmarbeiter/in
Pro Woche in Euro | |
---|---|
1. Facharbeiter/in | 356,65 |
2. Angelernte(r) Arbeitnehmer/in | 332,70 |
Wien, am 1. Juli 2021
LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Landesinnungsmeister
KommR Josef Angelmayer
Landesinnungsgeschäftsführer
Dr. Kurt Schebesta
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender
Rainer Wimmer
Bundessekretär
Peter Schleinbach
Sekretär
Erwin A. Kienslechner