Lohnordnung Fleischer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2016
- Gültigkeit:
- 1.7.2016 - 30.6.2017
- Gilt für:
- Vorarlberg
Zusatzkollektivvertrag
(Lohnvertrag 2016)
abgeschlossen zwischen der Innung der Lebensmittelgewerbe | Die Fleischer für Vorarlberg, 6800 Feldkirch, Wichnergasse 9, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag gilt:
a) räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg.
b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe – Berufszweig der Fleischer für Vorarlberg angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).
c) persönlich: Für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer, einschl. der Lehrlinge, jedoch mit Ausnahme der dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer.
II. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
III. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen berechnet.
Monatslohn Euro | ||
---|---|---|
1. | Vorarbeiter (Obermetzger) | 2.387,44 |
2. | Stockbursch, 1. Gehilfe, Selcher, Kesselbursch | 2.183,53 |
3. | Kraftfahrer/In | 2.035,41 |
4. | Gehilfen nach dem 1. Gehilfenjahr | 1.981,90 |
5. | Gehilfen im 1. Berufsjahr | 1.687,64 |
6. | Qualifizierte/r Arbeiter/In | 1.682,55 |
7. | Arbeitnehmer/In | 1.617,65 |
8. | Arbeitnehmer/In in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 1.405,64 |
9. | Ladner/In nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In | 1.617,65 |
10. | Ladner/In im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/In | 1.454,35 |
11. | Ladner/In – Anfänger/In in den ersten 3 Monaten, danach Kat.10 | 1.201,00 |
IV. Lehrlingsentschädigung - Fleischer
Stundenlohn = Monatslohn : 4,33 : 40
Der Stundenlohn wird mit 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
Monatslohn Euro | |
1. Lehrjahr | 691,00 |
2. Lehrjahr | 881,00 |
3. Lehrjahr | 1.178,00 |
Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohnordnung für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/In und für das neu geschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind.
V. Dienstalterszulage
DAZ – Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Dienstalterszulage, die wie folgt festgelegt wird:
ab dem 10. Dienstjahr | 27,03 | Zulage zum Monatslohn |
ab dem 15. Dienstjahr | 40,88 | Zulage zum Monatslohn |
ab dem 20. Dienstjahr | 53,88 | Zulage zum Monatslohn |
ab dem 25. Dienstjahr | 71,12 | Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VI. Zulage für angelernte ArbeitnehmerInnen
Angelernten ArbeitnehmerInnen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüllen) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
Für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 % wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
VII. Kostensätze
Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.
VIII. Laufzeit
Der Gewerkschaft wurde wieder zugesagt, dass in schriftlicher Form festgehalten wird, dass der Lohnvertrag eine Laufzeit von 12 Monaten hat. Die Mitgliedsbetriebe werden gebeten, dass die bei der Lohnerhöhung vereinbarten Eurobeträge auch auf die tatsächlich bezahlten Löhne aufgestockt werden (Parallelverschiebung).
IX. Zehrgelder
Alle ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden 9,69 Euro
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden 17,13 Euro
ArbeitnehmerInnen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von 6,56 Euro
Feldkirch, 1. Juli 2016
INNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
DIE FLEISCHER VORARLBERG
Wolfgang Fitz
Innungsmeister
Gerold Hosp
Innungsmeister-Stellvertreter
Berufsgruppenobmann
Josef Wohlgenannt
Geschäftsführer
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Rainer Wimmer
Bundesvorsitzender
Peter Schleinbach
Bundessekretär
Erwin A. Kinslechner
Sekretär