Lohnordnung Fleischer Niederösterreich, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2016
- Gültigkeit:
- 1.7.2016 - 30.6.2017
- Gilt für:
- Niederösterreich
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für NÖ, 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, PRO-GE, 1020Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Bundesland Niederösterreich
2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe, Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich angehören (gewerbliche, fleischverarbeitende Betriebe und Fleischhauerbetriebe)
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
II. Mindestlöhne
Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird auf 4 Nachkommastellen ausgewiesen.
Kategorien: | Neue Monatslöhne € | |
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1. | Facharbeiter/in, (Wurster/in,Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in | 2.390,00 |
2. | Facharbeiter/in, (Ausbeinler/in, Schmalzer/in) | 2.196,00 |
3. | Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr; Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in, Professionist/in, Kraftfahrer/in | 2.063,00 |
4. | Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr | 1.939,00 |
5. | Facharbeiter/in im 1.Berufsjahr | 1.688,00 |
6. | Angelernte/r Arbeitnehmer/in | 1.688,00 |
7. | Arbeitnehmer/in | 1.621,00 |
8. | Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 7; Reinigungspersonal | 1.409,00 |
9. | Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 1.621,00 |
10. | Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in | 1.455,00 |
11. | Ladner/in - Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 | 1.201,00 |
III. Lehrlingsentschädigungen: Fleischer/innen/Fleischverarbeitung
1. Lehrjahr ............ monatlich EURO 681,00
2. Lehrjahr ............ monatlich EURO 869,00
3. Lehrjahr ............ monatlich EURO 1.158,00
Die Lehrlingsentschädigungen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer/innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsentschädigung" angeführt sind
Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.
IV. Angelernte Arbeitnehmer/innen
Angelernten Arbeitnehmer/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche
a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder
b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder
c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder
d) Schlachtarbeiten
für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.
V. Dienstalterszulage
Die Dienstalterszulage wird auf Monatsbasis dargestellt und in EUR angeführt. Zur Rückrechnung auf die Zulage zum Stundenlohn wird der Vermerk DAZ - Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40 hinzugefügt.
Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten | ||
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10. Dienstjahr | € 27,03 | Zulage zum Monatslohn |
15. Dienstjahr | € 40,88 | Zulage zum Monatslohn |
20. Dienstjahr | € 53, 88 | Zulage zum Monatslohn |
25. Dienstjahr | € 71,12 | Zulage zum Monatslohn |
Diese Dienstalterszulage hat Entgeltscharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.
Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.
VI. Zehrgelder
Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:
Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 9,69 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 17,13.
Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 6,56. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.
VII. Begünstigungsklausel
Bestehende günstigere Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt.
VIII. Laufzeit
Außer Vertrag wurde eine 12-monatige Laufzeit zugesagt.
IX. Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Lohntabelle vom 1. Juli 2016 tritt der Lohnvertrag für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe Niederösterreichs vom 1. Juli 2015 außer Kraft.
St. Pölten, am 9. Juni 2016
Landesinnung der Lebensmittelgewerbe
Berufszweig der Fleischer für Niederösterreich
Innungsmeister:
KommR Rudolf Menzl
Innungsgeschäftsführerin:
Mag. Julia Auer-Hainisch
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär
Erwin A. Kinslechner