Lohnordnung Fisch- und Feinkosterzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2019
- Gilt für:
- Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.
I. Geltungsbereich
a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol.
b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.
c) Persönlich: Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.
II. Lohnsätze
Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.
Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstigen Arten der Feinkosterzeugung
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).Kategorie | Monatslohn in € | |
---|---|---|
1. | FacharbeiterIn | 1.976,06 |
2. | KraftfahrerIn | 1.863,20 |
3. | ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn | 1.701,90 |
4. | Angelernte ArbeitnehmerIn | 1.697,64 |
5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.418,25 |
6. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten | 1.548,06 |
7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.388,20 |
ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.
Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.
III. Sonderregelung für die Lohnkategorien 5 und 7
Für die Lohnkategorien 5 und 7 sind die Mindestlöhne mit Wirksamkeit ab 1.5.2020 und 1.5.2021 bereits vereinbart worden und werden im Jahr 2020 und 2021 nicht Gegenstand der Lohnverhandlungen sein.
Kategorie | Monatslohn ab 1.5.2020 € | Monatslohn ab 1.5.2021 € | |
---|---|---|---|
5. | Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung | 1.459,25 | 1.500,25 |
7. | ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder Feinkostverarbeitung | 1.445,20 | 1.502,20 |
IV. Dienstalterszulage
Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemisst sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden-DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):
Monatslohn / € | |
---|---|
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | 38,30 |
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | 55,71 |
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | 62,67 |
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | 71,37 |
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | 80,08 |
Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.
V. Lehrlingsentschädigungen
Die Lehrlingsentschädigung beträgt abweichend von § 10 Z 9 des Rahmenkollektivvertrages für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe Österreichs (RKV) in der Fassung vom 1. Juni 2016, im 1. Lehrjahr mindestens 35 %, im 2. Lehrjahr mindestens 45 %, im 3. Lehrjahr mindestens 65 % und im 4. Lehrjahr mindestens 70 % des niedrigsten Facharbeiterlohnes:
Im 1. Lehrjahr: | € | 691,62 |
Im 2. Lehrjahr: | € | 889,23 |
Im 3. Lehrjahr: | € | 1.284,44 |
Im 4. Lehrjahr: | € | 1.383,24 |
VI. Geltungsbeginn
Die angeführten Löhne treten mit 1. Mai 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 4. Mai 2018, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.
Wien, am 29. Mai 2019
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
BI-Geschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
Innungsmeister:
KommR Ing. Karl Inführ
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner