Lohnordnung Fisch- und Feinkosterzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gilt für:
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien

Lohnvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für die Bundesländer Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Tirol

b) Fachlich: Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG), die sich mit der Erzeugung von Fischmarinaden, Fischkonserven, Gabelbissen, Sandwiches und sonstigen Arten der Feinkosterzeugung befassen.

c) persönlich: Für alle in den oben angeführten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen. 

II. Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Monatslöhne gelten unter Zugrundelegung einer 38,5-stündigen Wochenarbeitszeit für alle ArbeitnehmerInnen.

Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstigen Arten der Feinkosterzeugung

Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 167 ist gleich Stundenlohn (ausgewiesen auf vier Nachkommastellen).

Kategorie  Monatslohn
in €
1. FacharbeiterIn 1.856,00
2. KraftfahrerIn 1.750,00
3. ArbeitnehmerIn als VorarbeiterIn 1.598,50
4. Angelernte ArbeitnehmerIn 1.594,50
5. Angelernte ArbeitnehmerInnen in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung 1.328,50
6. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten 1.454,00
7. ArbeitnehmerIn bis zu einer Beschäftigung von 3 Monaten in der Fisch- oder der Feinkostverarbeitung 1.212,50

ArbeitnehmerInnen, die bereits 3 Monate in einem fischverarbeitenden bzw. feinkosterzeugenden Betrieb gearbeitet haben, sind in Betrieben der Fischkonserven- und Fischmarinadenerzeugung, Gabelbissen- und Sandwicherzeugung sowie sonstige Arten der Feinkosterzeugung in die Kategorie 4 bzw. 5 einzustufen.

Bisher bezahlte höhere Löhne bleiben aufrecht.

III. Dienstalterszulage 

Nach einer mindestens 5-jährigen Betriebszugehörigkeit gebührt eine Dienstalterszulage. Diese Dienstalterszulage ist als Zuschlag zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn zu gewähren. Die Höhe der Dienstalterszulage bemißt sich je nach Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb wie folgt. Der Stundenwert errechnet sich wie folgt: Monats-DAZ : 167 ist gleich Stunden-DAZ (ausgewiesen auf zwei Nachkommastellen):

  Monatslohn / €
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 37,40
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 54,40
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 61,20
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 69,70
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 78,20

Die Dienstalterszulage ist in die Berechnungsbasis von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration einzubeziehen. Sie ist weiters bei der Berechnung von Zulagen, nicht jedoch von Zuschlägen zu berücksichtigen.
Soferne bereits betriebliche Regelungen solcherart bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Geltungsbeginn

Die angeführten Löhne treten bei Monatslöhnen mit 1. März 2016 und bei Wochenlöhnen mit 7. März 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 5. März 2015, abgeschlossen für den gleichen Bereich zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien außer Kraft.


Wien, 8. März 2016

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Der Bundesinnungsmeister:

KommR Prof. Dr. Paulus Stuller

Innungsmeister:

KommR Ing. Karl Inführ

Die BI-Geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Rainer Wimmer

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner

Bundessekretär:

Peter Schleinbach