Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017
- Gültigkeit:
- 1.5.2017 - 30.4.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage zum Kollektivvertrag für das
Dachdeckergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2017
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich
2.Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.
3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnerhöhung
a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
b) Anhang gemäß § 17 RKV
Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)
Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 13,45 |
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 13,04 |
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 12,11 |
IV. Hilfsarbeiter | 11,04 |
Lehrlingsentschädigung
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr ............ | 4,82 |
im 2. Lehrjahr ............ | 6,02 |
im 3. Lehrjahr ............ | 7,23 |
im 4. Lehrjahr ............ | 8,41 |
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Kärnten
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
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I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 12,70 |
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 12,18 |
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 11,08 |
IV. Hilfsarbeiter | 10,28 |
Lehrlingsentschädigung
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr ............ | 4,82 |
im 2. Lehrjahr ............ | 6,02 |
im 3. Lehrjahr ............ | 7,23 |
im 4. Lehrjahr ............ | 8,41 |
Zulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.
a) Gefahrenzulagen: Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst ............................ 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) ............................ 15 %
b) Schmutzzulagen: Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) ............................ 10 % vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Oberösterreich
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 13,45 |
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 13,04 |
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 12,11 |
IV. Hilfsarbeiter | 11,04 |
Lehrlingsentschädigung
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr ............. | 4,82 |
im 2. Lehrjahr ............. | 6,02 |
im 3. Lehrjahr ............. | 7,23 |
im 4. Lehrjahr ............. | 8,41 |
Erschwerniszulagen
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:
Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst ............... 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) ... 15 %
Vorarbeiter .................................................... 10%
Schmutzzulagen
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) ............. 10 %
Werkzeugzulage
Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Tirol
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
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I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 13,45 |
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 13,04 |
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 12,11 |
IV. Hilfsarbeiter | 11,04 |
Lehrlingsentschädigung
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr ............. | 4,82 |
im 2. Lehrjahr ............. | 6,02 |
im 3. Lehrjahr ............. | 7,23 |
im 4. Lehrjahr ............. | 8,41 |
Zulagen
1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.
2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.
3. Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Lohnordnung für Wien
I. Kollektivvertragslöhne
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis | 13,45 |
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre | 13,04 |
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter | 12,11 |
IV. Hilfsarbeiter | 11,04 |
Lehrlingsentschädigung
Stundenlohn ab 1. Mai 2017 in Euro | |
---|---|
im 1. Lehrjahr ............. | 4,82 |
im 2. Lehrjahr ............. | 6,02 |
im 3. Lehrjahr ............. | 7,23 |
im 4. Lehrjahr ............. | 8,41 |
Partieführer
Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.
Zulagen
1. Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage in der Höhe von ....... € 1,47 ab 1. Mai 2017 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die
- in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
- im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
- infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.
2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeuggehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel.
Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.
II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Artikel III – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr. Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages Im § 6A Ziffer 4 lautet der zweite Satz wie folgt: Das Taggeld beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden € 5,23 pro Arbeitstag.
Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätzegelten bis 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2017
Für die
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
Othmar Berner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer