Lohnordnung Dachdecker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016

Gültigkeit:
1.5.2016 - 30.4.2017
Gilt für:
Österreichweit

Beilage zum Kollektivvertrag für das

Dachdeckergewerbe

      Lohnordnung

            Gültig ab
         1. Mai 2016


  Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits. 

Artikel I – Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich

2.Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Dachdeckergewerbe besitzen.

3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht. Die Lehrlingsentschädigungen werden zusätzlich um 2,2 % erhöht. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.

b) Anhang gemäß § 17 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Lohnordnung für Burgenland, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark und Vorarlberg 

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis13,24
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre12,84
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter11,92
IV. Hilfsarbeiter10,87

Lehrlingsentschädigung

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr ............4,65
im 2. Lehrjahr ............5,80
im 3. Lehrjahr ............6,97
im 4. Lehrjahr ............8,11

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Kärnten 

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro

I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis12,49
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre11,98
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter10,89
IV. Hilfsarbeiter10,11

Lehrlingsentschädigung

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr ............4,65
im 2. Lehrjahr ............5,80
im 3. Lehrjahr ............6,97
im 4. Lehrjahr ............8,11

Zulagen

Für nachstehende Arbeiten gebühren die Zulagen für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird.

a) Gefahrenzulagen:
Fahrstuhlarbeiten an Kirchtürmen und Arbeiten an Türmen mit und ohne Gerüst ........... 40%
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln) ............................ 15%

b) Schmutzzulagen:
Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und gekochte Masse sowie Dachpappearbeiten im Allgemeinen) ................. 10% vom Facharbeiterlohn der Kategorie I.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Oberösterreich

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,24
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 12,84
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter11,92
IV. Hilfsarbeiter10,87

Lehrlingsentschädigung

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr ............4,65
im 2. Lehrjahr ............5,80
im 3. Lehrjahr ............6,97
im 4. Lehrjahr ............8,11

Erschwerniszulagen

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den jeweiligen Lohn-, Stunden- bzw. Akkordlohn, für die Zeit, während welcher diese Tätigkeit ausgeübt wird:

Fahrstuhlarbeiten, Arbeiten an Türmen usw. ohne festes Gerüst ................... 40 %
Schneearbeiten (Rinnen auseisen, Lawinen abschaufeln und dergleichen) ... 15 %
Vorarbeiter .................................................... 10 %

Schmutzzulagen

Schwarzarbeiten (Teer, Holzzement, Bitumen und sonstige sogenannte gekochte Massen) ............. 10 %

Werkzeugzulage

Arbeiter mit einem Ziegel- und Schieferdeckerhandwerkzeug erhalten pro Stunde 2,5 Prozent vom Dachdeckerlohn. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Kelle, Verstreichkelle, Pinsel.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Tirol

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis13,24
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre12,84
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter11,92
IV. Hilfsarbeiter10,87

Lehrlingsentschädigung

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr ............4,65
im 2. Lehrjahr ............5,80
im 3. Lehrjahr ............6,97
im 4. Lehrjahr ............8,11

Zulagen

1. Bei Teerarbeiten wird eine Schmutzzulage von 5 Prozent des jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohns gewährt.

2. Bei Turmarbeiten ohne festes Gerüst, Fahrstuhlarbeiten, 30 Prozent vom jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

3. Bei Umdeckarbeiten – als solche werden bezeichnet: Abtragen alter Dächer und Lattungen sowie Wiedereindecken mit altem Material – eine Schmutzzulage von 10 Prozent auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Lohnordnung für Wien

I. Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
I. Facharbeiter mit abgelegter Lehrabschlussprüfung und Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung ab dem 3. Jahr Praxis 13,24
II. Facharbeiter ohne Lehrabschlussprüfung in den ersten beiden Jahren nach der Auslehre 12,84
III. Dachdeckerhelfer (= Steiger) – bei qualifizierten Arbeiten am Dach verwendbare Hilfsarbeiter11,92
IV. Hilfsarbeiter10,87

Lehrlingsentschädigung

Stundenlohn ab 1. Mai 2016 in Euro
im 1. Lehrjahr ............4,65
im 2. Lehrjahr ............5,80
im 3. Lehrjahr ............6,97
im 4. Lehrjahr ............8,11

Partieführer

Arbeitnehmer, die mit der Führung einer Arbeitspartie von mehr als drei Arbeitnehmern betraut sind, erhalten für diese Zeit eine Zulage von 5 Prozent auf den jeweiligen Stundenlohn.

Zulagen

1. Allen Arbeitnehmern gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage ab 1. Mai 2016 in der Höhe von ...... € 1,45 für die Zeit, in der Arbeiten durchgeführt werden, die 

  • in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken
  • im Vergleich zu den allgemeinen üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen
  • infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Bei Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen wird nur eine der Zulagen gewährt.

2. Arbeitnehmer mit eigenem Ziegel- und Schieferhandwerkzeug erhalten pro Stunde eine Vergütung in der Höhe von 2,5 Prozent des jeweiligen Stundenlohnes. Zum Werkzeug gehören: Schieferhammer, Haubrücke, Nageleisen, Nageltasche, Zange, Ziegelhammer, Spitzhammer, Verstreichkelle, Ausstoßeisen und Pinsel. Wenn der Firmeninhaber oder der Meister das komplette Werkzeug beistellt, entfällt die Zulage.

II. Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2016 bzw. 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2017 bzw. 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.


Wien, am 7. April 2016

Für die 
Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler

Othmar Berner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer


Für den 
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer