Lohnordnung Brunnenmeister, Grundbau- / Tiefbohrunternehmer, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2024

Gültigkeit:
1.5.2024 - 30.4.2025
Gilt für:
Österreichweit

Beilage

zum Kollektivvertrag für 
Brunnenmeister,
Grundbau- und
Tiefbohrunternehmer

Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2024


Kollektivvertrag
für Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits

Artikel I – Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag erstreckt sich:

a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,

b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,

c) fachlich: auf alle Betriebe der Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer,
deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe sind.

Artikel II – Lohnerhöhung

a) Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingseinkommen werden per 1.5.2024 für eine Laufzeit von 12 Monaten in lit. b) neu festgesetzt.

b) Anhang gemäß § 6 RKV

Lohnanhang (Lohnordnung, Lohnsätze)

Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Brunnenmeister, Brunnen- und Grundbautechniker20,41
Brunnen- und Grundbauvorarbeiter, Bohrmeister 19,68
Facharbeiter 17,86
Angelernte Arbeitnehmer 16,63
Hilfsarbeiter 15,09

Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen für ...Stundenlohn ab 1. Mai 2024 in Euro
Lehrlinge im 1. Jahr 40 % des FA7,14
Lehrlinge im 2. Jahr 60 % des FA10,72
Lehrlinge im 3. Jahr  80 % des FA14,29

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.
Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 2. Lehrjahres. Im 3. bzw. 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne Zulagen) dar aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III – Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Artikel IV – Rahmenrechtliche Änderungen

§ 3 Z 3 lautet neu wie folgt:
Die wöchentliche Arbeitszeit gem. Abs. 1 und 2 wird im Allgemeinen auf nicht weniger als 4 Werktage verteilt, ausgenommen im Mehrschichtbetrieb.

In § 8 Abschnitt I Ziffer 4 lautet die lit. a ) neu wie folgt:
a) bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden ab 1. Mai 2024 € 14,10 pro Arbeitstag.

§ 8 Abschnitt II Ziffer 1 lautet neu:
II. Übernachtungsgeld
1. Für den Fall, dass der Arbeitgeber keine zeitgemäße Unterkunft zur Verfügung stellt, erhalten die Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des Abschnittes I Z 5 und 6 ein Übernachtungsgeld ab 1. Mai 2024 von € 16,47 je Kalendertag, sofern eine auswärtige Übernachtung tatsächlich stattfindet und auch nachgewiesen wird.

Im § 9 Ziffer 1.b. beträgt der Wert der Lenkzeitvergütung ab 1. Mai 2024 € 14,49 pro Stunde.

Im § 11 Ziffer 2 wird eine neue lit. l) eingefügt:
Für die Teilnahme des Lehrlings an einem Vorbereitungskurs für die Lehrabschlussprüfung, welcher auch im Betrieb stattfinden kann, gebührt einmalig bezahlte Freizeit für einen Arbeitstag.

Artikel V – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2024. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2025.


Wien, am 11. März 2024


Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe

Ing. Martin Greiner

Bundesinnungsmeister

Mag. Franz Stefan Huemer

Geschäftsführer

Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Anhang – Aktuelle Werte § 8 Dienstreisevergütungen

 ab 1. Mai 2024
I. Taggeld Ziffer 4. lit. a)14,10 Euro
I. Taggeld Ziffer 4. lit. b)19,30 Euro
I. Taggeld Ziffer 5.26,40*) Euro
I. Taggeld Ziffer 6.26,40*) Euro
II. Übernachtungsgeld16,47 Euro
ab 1. Mai 2024
Lenkstunde gem. § 9 Z 1b14,49 Euro

*) Sollte sich die Steuerfreigrenze gem. § 26 Z 4 EstG erhöhen, werden die Taggelder bei nicht täglicher Rückkehr mit dem Tag des in Kraft Tretens der neuen Regelung um 10 Prozent einmalig erhöht.