Lohnordnung Bäcker, Arbeiter/innen, gültig ab 1.10.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Lohnvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Bäcker, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.
I. Geltungsbereich
(1) Dieser Lohnvertrag gilt:
a) Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich
b) Fachlich: für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Bäcker (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören
c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
(2) Dieser Lohnvertrag gilt nicht für die dem Angestelltengesetz unterliegenden Personen.
II. Mindestlöhne in Euro gültig ab 1.10.2017
A. MitarbeiterInnen in der Produktion:
Verwendungsgruppe: | Monatslohn: | Stundenlohn: 1/167 | Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier: | ||
---|---|---|---|---|---|
Kost: | Quart.: | Zus.: | |||
1. Mischer/in, Ofenarbeiter/in | 1.998,00 | 11,96 | 124,80 | 18,60 | 143,40 |
2. Vizemischer/in, Tafelarbeiter/in | 1.815,00 | 10,87 | 116,27 | 18,60 | 134,87 |
3. Qualifizierte Arbeiter/in | 1.635,00 | 9,79 | 98,96 | 17,22 | 116,18 |
4. Arbeiter/in nach Beendigung der Lehrzeit während der Dauer der gesetzlichen Behaltepflicht | 1.379,49 | 8,26 | 76,17 | 16,20 | 92,37 |
5. Sonstige Arbeitnehmer/innen in der Produktion | 1.446,60 | 8,66 | 90,43 | 16,00 | 106,43 |
B. MitarbeiterInnen außerhalb der Produktion:
Verwendungsgruppe: | Monatslohn: | Stundenlohn: 1/167 | Wöchentliche Abzüge für Kost und Quartier: | ||
---|---|---|---|---|---|
Kost: | Quart.: | Zus.: | |||
6. Ladner/in nach dem 1. Dienstjahr | 1.470,00 | 8,80 | 91,53 | 16,16 | 107,69 |
7. Ladner/in im 1. Dienstjahr | 1.417,37 | 8,49 | 89,69 | 15,47 | 105,16 |
8. Sonstige Arbeitnehmer/innen außerhalb der Produktion | 1.436,17 | 8,60 | 91,55 | 15,90 | 107,45 |
9. Kraftfahrer/in | 1.815,00 | 10,87 | 116,27 | 18,60 | 134,87 |
10. Brot- und Gebäckausführer/in | 1.635,00 | 9,79 | 98,96 | 17,22 | 116,18 |
III. Aushelfer/in je Tag (inkl. Frühstundenzuschlag für 2 Stunden) Euro 99,18
IV. Lehrlingsentschädigung in Euro gültig ab 1.10.2017
Monat: | Stundenlohn: 1/167 | Nachtzuschlag je Stunde: | wöchentl. Abzüge für Kost und Quartier: | |
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Im 1. Lehrjahr: | 474,00 | 2,84 | 1,42 | 32,40 |
Im 2. Lehrjahr: | 607,00 | 3,63 | 1,82 | 41,69 |
Im 3. Lehrjahr: | 863,00 | 5,17 | 2,59 | 60,13 |
Im 4. Lehrjahr (bei Doppel- lehre alle 4 Jahre im selben Betrieb Bäcker/ Konditor) | 946,00 | 5,66 | 2,83 | 61,73 |
V. Teilungsfaktor
Der in Punkt 28 des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter im österreichischen Bäckergewerbe vom 1. Oktober 1996 festgelegte Teiler von 167 ist auf alle stundenabhängigen Zulagen und Zuschläge anzuwenden.
VI. Erschwerniszulage
Arbeitnehmer/innen, die von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber mit der Beschickung und Entleerung begehbarer Tiefkühlanlagen bestimmt und hiebei unmittelbar beschäftigt sind, erhalten eine Erschwerniszulage, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Arbeitstages mehr als 2 ½ Stunden beträgt. Die Höhe der Erschwerniszulage beträgt wöchentlich € 24,05 bzw. täglich € 4,17.
VII. Taggeld
KraftfahrerInnen, die auf Anordnung der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers mindestens 5 Stunden vom Betrieb abwesend sind, erhalten ein Taggeld in der Höhe von € 11,54, wenn die Auslieferung mit Fahrzeugen erfolgt, für die die Führerscheinklasse C erforderlich ist.
VIII. Begünstigungsklausel
Die Veränderung der Lohntafel darf nicht zum Anlass genommen werden, bestehende Lohnvereinbarungen zu verschlechtern.
IX. Sonderregelung für die Verwendungsgruppen 4 bis 8
Für die Verwendungsgruppen 4, 5, 7 und 8 sind die Mindestlöhne mit Wirksamkeit ab 1.10.2018 bzw. 1.10.2019 ebenfalls bereits vereinbart worden.
Die Mindestlöhne für diese Verwendungsgruppen sind wie unten folgt festgelegt worden und werden in den nächsten beiden Jahren (2018 u. 2019) nicht Gegenstand der Lohnverhandlungen sein.
Für die Verwendungsgruppe 6 ist der Mindestlohn mit Wirksamkeit ab 1.10.2018 ebenfalls bereits vereinbart worden. Dieser Mindestlohn ist wie unten folgt festgelegt worden und wird erst im Jahre 2019 wieder Gegenstand der Lohnverhandlungen sein.
X. Geltungsbeginn
Dieser Lohnvertrag tritt in Kraft mit 1. Oktober 2017.
Wien, am 11. September 2017
BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE
Bundesinnungsmeister:
KommR Willibald Mandl
Innungsmeister:
KommR Josef Schrott
Bundesinnungsgeschäftsführerin:
DI Anka Lorencz
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender:
Rainer Wimmer
Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Sekretär:
Erwin A. Kinslechner