Lohnordnung Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2020
- Gültigkeit:
- 1.7.2020 – 30.4.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Holz- und Kunststoffverarbeitende
Gewerbe Österreichs
in der für die
Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
geltenden Fassung
Lohnordnung
Gültig ab
1. Juli 2020
Anhang I
Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker Karosserielackierer und Wagner
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel I – Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie
- Karosserie- und Fahrzeugbautechniker,
- Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, Karosseriebauer,
- Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten,
- Autoverglasung,
- Autokosmetiker,
- Dellendrücker,
- Wagner,
- Ski- und Rodelerzeuger sowie
- Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher
in der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik.
Ausgenommen sind Betriebe, die seit 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit 11.6.2010 Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner und seit 19.5.2015 Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Spenglerhandwerks ("Karosseriespengler") oder des Lackiererhandwerks ("Karosserielackierer") verfügen.
3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II – Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Die letztgültigen kollektivvertraglichen Stundenlöhne und die Lehrlingsentschädigungssätze werden ab 1. Juli 2020 erhöht und im Artikel II B neu festgesetzt.
A. Lohngruppen
einschließlich zusätzlicher Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner.
Lohngruppen | |
---|---|
I. | Spezialfacharbeiter/in nach dem 3. Jahr nach der Auslehre sind jene Facharbeiter/innen, deren Kenntnisse und Fähigkeiten merklich über denen der Facharbeiter/innen der Lohngruppe II liegen und die aus diesem Grunde als besonders qualifizierte Arbeiter/innen verwendet werden, mit 3 Jahren Praxis. |
II. | Facharbeiter/in nach dem 2. Jahr nach der Auslehre sind Facharbeiter/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, welche 2 Jahre Praxis nachweisen können. |
III. | Facharbeiter/innen nach dem 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, mit 1 Jahr Praxis. |
IV. | Facharbeiter/innen im 1. Jahr nach der Auslehre Sinngemäß wie II, ohne Nachweis einer Praxis. |
V. | Hilfsarbeiter/innen, Portiere/innen und Nachtwächter/innen |
Zusätzliche Bestimmungen zu der Lohnordnung für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
1. Lehrlinge
a) Kleiderpauschale für Lehrlinge
Soweit in einzelnen Betrieben Lehrlingen eine Kleiderpauschale gewährt worden ist, bleibt diese weiterhin aufrecht.
b) Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach Vollendung des 20. Lebensjahres beginnen, sowie Lehrlinge, die das Lehrverhältnis nach der Wehr- oder Zivildienstleistung fortsetzen, erhalten bis zum Ende des 3. Lehrjahres die Lehrlingsentschädigung des 3. Lehrjahres.
2. Praktikanten/innen
a) Pflichtpraktikanten/innen
Pflichtpraktikanten/innen sind Schüler/innen und Studenten/innen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten müssen.
Bei erstmaliger Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in gebührt eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr pro Monat.
Bei Vorlage eines Nachweises für ein bereits absolviertes Pflichtpraktikum gebührt bei jeder weiteren Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Pflichtpraktikant/in eine Vergütung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr pro Monat.
b) Ferialarbeitnehmer/innen
Ferialarbeitnehmer/innen, sind Schüler/innen und Studenten/innen, die während einer schulischen Ausbildung oder während eines Studiums, ohne aufgrund einer schulrechtlichen oder studienrechtlichen Vorschrift dazu verpflichtet zu sein, während der Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden.
Ferialarbeitnehmern/innen gebührt ein Lohn in Höhe von 65 % der Lohngruppe IV der jeweils geltenden Lohnordnung.
B. Lohnschema
Kollektivvertragliche Stundenlöhne für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner
Lohngruppen: | EURO 1.7.2020 – 30.4.2021 |
---|---|
I. | 12,05 |
II. | 11,51 |
III. | 10,51 |
IV. | 10,15 |
V. | 10,15 |
Kollektivvertragliche Lehrlingsentschädigungssätze pro Monat:
EURO 1.7.2020 – 30.4.2021 | |
---|---|
im 1. Lehrjahr | 620,00 |
im 2. Lehrjahr | 783,00 |
im 3. Lehrjahr | 956,00 |
im 4. Lehrjahr | 1067,00 |
C. Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlung – "Parallelverschiebung"
Die am 30.6.2020 bestehende Überzahlung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ohne Zulagen ist in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber dem ab 1.7.2020 erhöhten kollektiv-vertraglichen Stundenlohn ohne Zulagen aufrechtzuerhalten.
Die bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlich bezahlten Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden.
Artikel III – Akkorde, Prämien und Stücklöhne
Die Akkorde, Prämien und Stücklöhne werden per 1. Juli 2020 für eine Laufzeit von 10 Monaten um 1,60 % erhöht.
Artikel IV – Änderung des Rahmenkollektivvertrages in der für die Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner geltenden Fassung
Wenn am 1.1.2021 die Bestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 in Kraft treten, wird "§ 16 Kündigungsfristen" des Kollektivvertrages geändert und lautet für Beendigungen neu begründeter Arbeitsverhältnisse ab dem 1.1.2021 sowie für Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2020 ausgesprochen werden, wie folgt:
§ 16 Probezeit und Kündigung
1. Sofern durch gesetzliche Regelungen keine längere Vereinbarung einer Probezeit zugelassen wird, gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden.
2. Ein Lehrverhältnis kann vom/von der Lehrberechtigten als auch vom Lehrling gemäß den Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) in der jeweils geltenden Fassung aufgelöst werden.
3. Soweit durch diesen Kollektivvertrag für Berufszweige, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, keine abweichenden Regelungen festgelegt werden, gilt für Dienstgeber/innenkündigungen, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden, als vereinbart, dass das unbefristete Dienstverhältnis vom/von der Dienstgeber/in unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.
4. Mangels einer für ihn/sie günstigeren Vereinbarung (Dienstvertrag oder Dienstzettel) kann der/die Dienstnehmer/in das Dienstverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.
5. Bei Kündigung oder Entlassung des/der Arbeitnehmers/in durch den/die Arbeitgeber/in ist der Betriebsrat gemäß §§ 105 bzw. 106 des Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen.
6. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt, längstens jedoch bis zum 30 Monat.
Artikel V – Sonstige Vereinbarungen
1. Die Unternehmen der Bundesinnung der Fahrzeugtechniker der Berufszweige gemäß Artikel I leisten an alle Arbeiterinnen, Arbeiter sowie an die gewerblichen Lehrlinge, welche mindestens seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, eine Bonuszahlung (Corona-Zulage) in Höhe von 100 Euro als Kompensation für die Belastung durch den besonderen Einsatz während der Covidkrise gem. §124b Z. 350 lit. a EStG BGBl. I Nr. 23/2020 i.V.m. §49 Abs. 3 Z30 ASVG spätestens bis 31.10.2020.
Ausgenommen davon sind Arbeiterinnen und Arbeiter mit einem IST-Lohn über der Höchstbeitragsgrundlage (5370 Euro).
Werden Arbeiterinnen, Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge nach dem 1.7. 2020 vom Unternehmen gekündigt, deren Arbeitsverhältnis seit mindestens 16.3.2020 gedauert hat und vor der Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten sie die Corona-Zulage zum Termin der Beendigung. Bei sonstigen Beendigungsarten steht keine Zulage zu.
Teilzeitbeschäftigten Arbeiterinnen und Arbeitern steht ein aliquoter Teil der Zulage entsprechend ihrem vereinbarten Beschäftigungsausmaß laut Arbeitsvertrag vom Februar 2020 bzw. (bei späterem Arbeitsbeginn) März 2020 zu.
Arbeiterinnen, Arbeitern und gewerblichen Lehrlingen, die im gesamten Zeitraum vom 16.3.2020 bis zum Auszahlungszeitpunkt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, erhalten keine Corona-Zulage. Bei halber Entgeltfortzahlung aufgrund eines langen Krankenstandes in diesem Zeitraum ist die Corona-Zulage ungeschmälert zu zahlen.
2. Im Herbst 2020 sollen Sozialpartnergespräche zu aktuellen Themen und rahmenrechtlichen Fragen stattfinden.
Artikel VI – Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2020 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles bis 30. April 2021.
Nach dem 31. Jänner 2021 sind Verhandlungen wegen der Erneuerung des Vertrages aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.
Wien, am 18.6.2020
Bundesinnung der Fahrzeugtechnik
Bundesinnungsmeister
Geschäftsführer
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Bundesvorsitzender
Bundesgeschäftsführer