Lohnordnung Hafner, Platten-, Fliesenleger, Keramiker Kärnten, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2017

Gültigkeit:
1.5.2017 bis 30.4.2018
Gilt für:
Kärnten

Kollektivvertrag

Abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau­ Holz, andererseits.

Artikel I. Geltungsbereich

1. Räumlich: Für das Bundesland Kärnten.

2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker.

3. Persönlich: Für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Artikel II. Lohnerhöhung

A) Für das Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden ab 1. Mai 2017 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Stundenlohn K2 bis K8 in % vom Facharbeiter K1

Lohnerhöhung 1,56 % Kärnten 2017ab 1.5.2017Mai 2017
Kat.Bezeichnung%
 Facharbeiter  Status nur mit LAPKärntenBasis K1
K1Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr13,06100 %
K2Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr12,4195 %
K3Facharbeiter*) im 1. Verwendungsjahr11,7590 %
K4Qualifizierter Helfer ohne LAP11,1085 %

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Lehrlinge ab 1.5.2017Mai 2017
Kat.Bezeichnung%
K6Lehrlinge im 1. Lehrjahr*)3,2725 %
K7Lehrlinge im 2. Lehrjahr*)4,5735 %
K8 Lehrlinge im 3. Lehrjahr*)5,8845 %
K9Doppellehre H/F 4. Lehrjahr7,1855 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

3) Spannengarantieklausel
Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

B) Für Keramikergewerbe

Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des keramischen Gewerbes, sofern sie sich ausschließlich mit der Erzeugung keramischer Gegenstände befassen.

1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne FA u. HE und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 in Ziffer 2 neu festgesetzt.

2. Anhang gemäß § 18 RKV

Keramiker Lohntafel (Lohnordnung)

a) Lohnordnung

Stundenlohn Basis: Keramiker FA- n.d. 2. Verwendungsjahr

Lohnerhöhung 1,56 %ab 1. Mai 2017Mai 2017
 %
Facharbeiter nach dem 2. Verwendungsjahr10,40100 %
Facharbeiter im 2. Verwendungsjahr9,8895 %
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr mit LAP9,3690 %
Qualifizierter Helfer ohne LAP8,8485 %

b) Lehrlingsentschädigungen

Basis: Keramiker FA- n.d. 2. Verwendungsjahr

Lehrlinge Keramiker ab 1. Mai 2017Mai 2017
 %
Lehrlinge im 1. Lehrjahr2,6025 %
Lehrlinge im 2. Lehrjahr3,6435 %
Lehrlinge im 3. Lehrjahr4,6845 %

Artikel IV. sonstige Vereinbarung

1. Die Landesinnung Kärnten der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker bleibt weiterhin als Verhandlungspartner für die Hafner, Platten­ und Fliesenleger und Keramiker in Kärnten vom Sozialpartner anerkannt und führt in Zukunft die Lohnverhandlungen für das Bundesland Kärnten eigenständig.

2. Es wird grundsätzlich vereinbart, dass für die kommende Verhand­lungsrunde (Vertrag 2018/19) der Themenkreis RKV – Punkt Reisegeld und Bemessungsgrundlage für Zulagen von den unterzeichneten Vertragspartnern weiterhin überarbeitet wird, und zeitnah einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden soll.

3. Für die Entlohnung von Lehrlingen in der integrativen Berufsausbildung des § 8b BAG – wird von einer Arbeitsgruppe bis 2018 ein Modell für das Bundesland Kärnten erarbeitet.

4. Die neuen bestehenden Flächen- und Zeiteinheiten im Akkordvertrag, sowie Zu- und Abschläge in Prozent, werden von den Vertragspartnern innerhalb der Laufzeit des Vertrages evaluiert.

Artikel V.

Die Lohnkategorien K2 bis KB werden wie im Vertrag vom 1.5.2016 in weiterer Zukunft in Prozentstaffelungen vom Basislohn – Facharbeiterlohn
n.d. 2. VJ , Kategorie (K1) aus berechnet:

Stundenlohn in Prozent vom Facharbeiter K1

Facharbeiter/Helfer ab 1. Mai 2017
Kat.Bezeichnung 
K1Facharbeiter*) nach dem 2. Verwendungsjahr100 %
K2Facharbeiter*) im 2. Verwendungsjahr95 %
K3Facharbeiter*) im 1. Verwendunqsjahr mit LAP90 % 
K4Qualifizierter Helfer ohne LAP85 %

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Lehrlinge ab 1. Mai 2017
Kat.Bezeichnung 
K5Lehrlinge im 1. Lehrjahr*)25 %
K6Lehrlinqe im 2. Lehrjahr*)35 %
K7Lehrlinge im 3. Lehrjahr*)45 %
K8Doppellehre H/F 4. Lehrjahr*)55 %

Lehrlingsentschädigungen in Prozent vom Facharbeiter K1

*) Hafner, Platten- und Fliesenleger

Artikel VI.

Der Akkordvertrag für Platten- und Fliesenleger wird zeitgleich für das Bundesland Kärnten abgeschlossen und ist integrierender Bestandteil des Gesamtkollektivvertrages, Anhang gemäß § 18 RKV, Lohntafel (Lohnordnung) –Kärnten. Der Akkordvertrag ist Bestandteil dieser Vereinbarung, und ist zeitlich aneinander gekoppelt. Basis für die Berechnung des Akkordvertrages bleibt der Facharbeiterlohn – Hafner-Platten/Fliesenleger – K1.

Artikel VII.

Im Akkordvertrag ist der § 3 - (Vereinbarung zu § 5 Rahmenkollektivvertrag (Streichung des § 5 Akkordarbeit gesamt) weiterhin aufrecht (siehe Akkordvertrag 2017/18).

Artikel IX.

Vereinbarung zu § 7 Reiseaufwandentschädigung, Fahrtkosten und Fahrtzeitvergütung im Rahmenkollektivvertrag (Änderung 2016), gilt der Punkt 2b [Burgenland] auch sinngemäß gleichlautend für das Bundesland Kärnten.

Artikel X. Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Der vorliegende Kollektivvertrag – mit seinen Teilen, Rahmenkollektivvertrag (Änderung 2016) /Lohnordnung/Akkordvertrag, beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2017. Der Kollektivvertrag mit all seinen Teilen und Vereinbarungen gelten bis 30. April 2018.


Für die
Landesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker

Gerhard Santer

Landesinnungsmeister

Harald Dörfler

Landesinnungs-Geschäftsführer

Manfred Buxbaum

Für den 
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau - Holz

Abg. z. NR. Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


Wien/Klagenfurt/WS, am 24. Mai 2017

Anlage: Akkordvertrag 2017/2018