Lohnordnung Glasbe- und Verarbeitung, Flachglasschleiferei, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag der glasbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe vom 1. Jänner 1990.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
1. räumlich: für das gesamte Gebiet der Republik Österreich
2. fachlich: für die industriellen Betriebe der Glasbe- und -verarbeitung einschließlich der Flachglasschleiferbetriebe
3. persönlich: für alle in den Betrieben beschäftigten Areiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge
II. Lohnrechtlicher Teil
1. Glasschleifer mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt ........ € 2.254,78
2. Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt .... € 2.086,70
3. Qualifizierte Arbeiter ........... € 1.883,79
4. Arbeiter, angelernt .............. € 1.730,73
5. Hilfsarbeiter ........................ € 1.597,36
Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung beträgt pro Monat
im 1. Lehrjahr ................................... 32 %
im 2. Lehrjahr ................................... 41 %
im 3. Lehrjahr ................................... 61 %
im 4. Lehrjahr ................................... 75 %
des kollektivvertraglichen Monatsbezuges (siehe Punkt 22) der Lohngruppe 2, Professionisten mit Lehrbrief, im erlernten Beruf beschäftigt.
Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und im Fall eines positiven Abschlusses so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthaltes entspricht, die volle Lehrlingsentschädigung verbleibt.
Günstigere Regelungen werden davon nicht betroffen.
Nachtarbeitszulage
Die Nachtarbeitszulage beträgt ........ € 2,3683
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 236,83)
Nachmittagsschichtzulage
Die Nachmittagsschichtzulage beträgt ........ € 0,7626
(der Anspruch beträgt pro Stunde 1 % von € 76,26)
In den Flachglasschleiferbetrieben wird weiterhin Nässezulage im Ausmaß von 5 % der jeweiligen Grundvergütung gemäß Punkt 25 gewährt.
Essensvergütung
Sind Kraftfahrer bzw. mitfahrende Arbeitnehmer auf Grund der ihnen aufgetragenen Fahrten außerhalb des Arbeitsortes verhindert, im Betrieb das Mittagessen einzunehmen, so erhalten sie, sofern die Abwesenheit die Zeit zwischen 11.30 und 14 Uhr umfaßt, eine Essensvergütung von ...... € 14,59
Dauert die Abwesenheit im Sinne des vorhergehenden Satzes länger als 8 Stunden, beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 24,56
Dauert eine solche Abwesenheit länger als 12 Stunden und ist diese mit einer beantragten und genehmigten Übernachtung verbunden, so beträgt die Essensvergütung insgesamt ...... € 32,62
III. Erhöhung der Monatsbezüge (Ist-Erhöhung)
Die Monatsbezüge sind um 3,0 % zu erhöhen.
Die innerbetrieblichen Zulagen sind um 3,0 % zu erhöhen.
IV. Rahmenrechtliche Änderungen
1. Überstundenzuschläge:
In Kapitel § 5 wird eine neue RZ 47a mit folgender Überschrift und Text eingefügt:
"Überstundenzuschläge für die 11. und 12. Arbeitsstunde an einem Tag bzw. 51. bis 60. Arbeitsstunde in der Woche
Ab dem 1.2.2020 gilt folgende Regelung: Für Überstunden ab der 11. Arbeitsstunde an einem Tag gebührt, soweit nicht ohnehin Anspruch auf einen höheren Zuschlag besteht (z. B. Überstundenarbeit nach der 50. Wochenstunde, Sonn- und Feiertagsentlohnung, Nachtarbeit etc.), ein Zuschlag von 100 %. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, mit denen gleitende Arbeitszeit im Rahmen einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung vereinbart wurde.
Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ausgenommen bei gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Höhe von 100 %.
Die obige Regelung zu den 100 %-Überstundenzuschlägen wird bei einer künftigen gesetzlichen Einschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden ersatzlos gestrichen."
2. Entfall des kollektivvertraglichen Krankenentgeltes:
Kapitel § 8 wird folgendermaßen geändert:
Die Überschrift „Bezahlung des Entgeltes an den Arbeitnehmer in Fällen seiner Verhinderung gemäß § 1154b ABGB unter Berücksichtigung des EFZG“ hat ab 1.6.2019 zu lauten: "Unfallentgelt und andere Entgeltfälle".
RZ 59 hat ab 01.06.2019 zu lauten:
"Dem Arbeitnehmer wird im Falle einer durch Betriebsunfall herbeigeführten Dienstverhinderung ein Entgelt bezahlt, sofern
a) der Unfall nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist,
b) beim Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 14 Tagen vorliegt und
c) dies durch eine Bescheinigung der Krankenkasse oder durch ein kassenärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.“
Die Überschrift "Dauer Höhe des Entgelts" entfällt ab 1.6.2019
RZ 60 bis RZ 66 entfallen ab 1.6.2019
RZ 67 hat ab 1.6.2019 zu lauten:
"Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Betriebsunfall hervorgerufen, erhält der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderhalbjahres ein Unfallentgelt in folgender Dauer und Höhe:
In der ersten Kalenderwoche der unfallbedingten Abwesenheit ..... 49%
durch weitere zwei Kalenderwochen ....................... 25%
durch weitere drei Kalenderwochen ........................ 49%
und durch weitere zwei Kalenderwochen................. 39%
des Bruttodurchschnittsverdienstes.
Als Entgeltbegriff im Sinne des § 3 EFZG wird der Bruttodurchschnittsverdienst gemäß Punkt 84 dieses Kollektivvertrages herangezogen.
Im Sinne des § 7 EFZG tritt der gesetzliche Anspruch an die Stelle des kollektivvertraglichen Anspruches.
Dauert eine unfallbedingte Erkrankung über ein Kalenderhalbjahr hinaus, beginnt der neue Entgeltanspruch mit dem neuen Kalenderhalbjahr.
Für den Fall, dass es zu einer Verkürzung der Dauer der Entgeltfortzahlungspflicht bzw. einer Reduktion der Höhe der Entgeltfortzahlung auf gesetzlicher Ebene kommt, lebt das Kapitel § 8 in der Fassung vom 31.5.2019 zum nächstfolgenden 1.6. wieder auf."
3. Protokolländerungen:
Der bisherige Text in Protokollpunkt 9. wird gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
"Die KV-Parteien vereinbaren, dass ab 1. Oktober 2019 bis spätestens 31. Dezember 2019 im Rahmen einer Arbeitsgruppe eine Lösung im Sinne des § 1159 Abs. 2 letzter Satz ABGB (in der Fassung BGBl I Nr. 153/2017) erarbeitet werden soll. Diese ist in den Kollektivvertragsverhandlungen 2020 mit Wirkung 1.1.2021 einzuarbeiten. Der Fachverband der Glasindustrie wird diesbezüglich eine Einladung und Terminkoordination in den Sommermonaten vornehmen."
In Protokollpunkt 10. wird der zweite Satz ersatzlos gestrichen.
V. Geltungsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Der lohnrechtliche Teil vom 18. Juni 2018 tritt außer Kraft. Der lohnrechtliche Teil gilt bis 31. Mai 2020.
Wien, am 19. Juni 2019
FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE
Der Obmann:
DI Johann Eggerth e.h.
Der Geschäftsführer:
MMag. Alexander Krissmanek e.h.
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Produktionsgewerkschaft
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer e.h.
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach e.h.
Der Sekretär:
Franz Stürmer e.h.