Information zum KV-Abschluss für Wachorgane im Bewachungsgewerbe ab 1.7.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertragsabschlussprotokoll
Bewachungsgewerbe zum 1. Juli 2021
Abschnitt I
Kollektivvertrag zum 1. Juli 2021 (für Wachorgane im Bewachungsgewerbe)
Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2021 werden wie folgt abgeändert:
1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Sozialfonds
Es wird die Einrichtung eines Sozialfonds im Sinne des §2 Abs 2 Z 6 ArbVG im
Kollektivvertrag per 1. Jänner 2022 als Verein mit folgenden Eckpunkten vereinbart:
Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeberabgaben iHv 0,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage gem. § 49 ASVG
Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung.
Die Mittel des Sozialfonds stehen sowohl für ehemalige Mitarbeiter als auch in Härtefällen für bestehende Mitarbeiter zur Verfügung.
3. Zu § 8 Abs 2 Durchrechnungsregelung
Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Durchrechnungszeitraum jeweils ein Kalendermonat, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bezug habenden kollektivvertraglichen Regelungen zur Quartalsdurchrechnung entfallen.
4. § 19 Kündigung
Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Bewachungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Bewachungsgewerbe um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Es wird vereinbart, dass die derzeit bestehende Kündigungsregelung des § 19 KV nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung bleibt.
Ab 1. Jänner 2022 betragen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von mehr als einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr .... 2 Wochen
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr ........... 4 Wochen
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr ......... 6 Wochen
von mehr als 10 Jahren ....................................................... 8 Wochen
Ab 1. Jänner 2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen.
Sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern kann das Arbeitsverhältnis täglich gekündigt werden (kein Kündigungstermin).
5. Zu § 20 Verfall von Ansprüchen
Ab 1. Jänner 2022 wird die Regelung zum Verfall von Ansprüchen wie folgt abgeändert:
Sämtliche Ansprüche verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates verkürzt sich diese Frist auf 6 Monate.
6. § 21 Lohnordnung
Ab 1. Jänner 2022 werden sämtliche Verwendungsgruppen um 0,4 %-Punkte über dem VPI (Betrachtungszeitraum 11.2020 bis 10.2021) erhöht, wobei sämtliche Verwendungsgruppen zumindest in jenem Ausmaß erhöht werden, dass unter rechnerischer Zugrundelegung einer durchschnittlichen Monatslänge von 4,33 Wochen für Arbeitnehmer mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden ein theoretischer Monatslohn in der Höhe von EUR 1.700,00 erreicht wird.
Sollte der VPI im Betrachtungszeitraum einen Wert von mehr als 2,4 % erreichen, treten die Sozialpartner zusammen, um die Lohnerhöhung neu zu verhandeln.
Abschnitt II
Sonderkollektivvertrag Veranstaltungssicherheitsdienste zum 1. Juli 2021
Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2020 werden wie folgt abgeändert:
1. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. § 12 Lohnordnung
Ab 1. Jänner 2022 wird der Grundstundenlohn des Veranstaltungssicherheitsdienst um 0,4 %-Punkte über dem VPI (Betrachtungszeitraum 11.2020 bis 10.2021) erhöht, wobei der Grundstundenlohn zumindest in jenem Ausmaß erhöht wird, dass unter rechnerischer Zugrundelegung einer durchschnittlichen Monatslänge von 4,33 Wochen für Arbeitnehmer mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden ein theoretischer Monatslohn in der Höhe von EUR 1. 700,00 erreicht wird.
Sollte der VPI im Betrachtungszeitraum einen Wert von mehr als 2,4 % erreichen, treten die Sozialpartner zusammen, um die Lohnerhöhung neu zu verhandeln.
FÜR DEN
FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER
FGO-Stv. Mag.
Hans-Georg Chwoyka
Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe
Mag. Thomas Kirchner
Fachverbandsgeschäftsführer
FÜR DEN
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA
Ernst Jürgen Kreissler
Verhandlungsleiter
Ursula Woditschka
Fachbereichssekretärin
Wien, am 14. Juni 2021