Information zum KV-Abschluss für Wachorgane im Bewachungsgewerbe ab 1.7.2021

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertragsabschlussprotokoll
Bewachungsgewerbe zum 1. Juli 2021

Abschnitt I

Kollektivvertrag zum 1. Juli 2021 (für Wachorgane im Bewachungsgewerbe)

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2021 werden wie folgt abgeändert:

1. Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

2. Sozialfonds

Es wird die  Einrichtung eines Sozialfonds im Sinne des §2 Abs 2 Z 6 ArbVG im
Kollektivvertrag per 1. Jänner 2022 als Verein mit folgenden Eckpunkten vereinbart:

Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeberabgaben iHv 0,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage gem. § 49 ASVG

Ende des Jahres 2022 erfolgt eine Evaluierung der Finanzierung.

Die Mittel des Sozialfonds stehen sowohl für ehemalige Mitarbeiter als auch in Härtefällen für bestehende Mitarbeiter zur Verfügung.

3. Zu § 8 Abs 2 Durchrechnungsregelung

Ab 1. Jänner 2022 beträgt der Durchrechnungszeitraum jeweils ein Kalendermonat, sodass ab diesem Zeitpunkt die Bezug habenden kollektivvertraglichen Regelungen zur Quartalsdurchrechnung entfallen.

4. § 19 Kündigung

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Bewachungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich  festgehalten, dass es sich beim Bewachungsgewerbe um eine Branche im Sinne von § 1159 Abs 2 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 153/2017 handelt, da in dieser Branche Betriebe überwiegen, die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Es wird vereinbart, dass die derzeit bestehende Kündigungsregelung des § 19 KV nach in Kraft treten von § 1159 ABGB, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. 1153/2017, bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung bleibt.

Ab 1. Jänner 2022 betragen die Kündigungsfristen für Arbeitgeber, nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von mehr als einem Monat bis zum vollendeten 3. Jahr .... 2 Wochen
von mehr als 3 Jahren bis zum vollendeten 5. Jahr ........... 4 Wochen
von mehr als 5 Jahren bis zum vollendeten 10. Jahr ......... 6 Wochen
von mehr als 10 Jahren ....................................................... 8 Wochen

Ab 1. Jänner 2022 beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach Ablauf eines Monats 2 Wochen.

Sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgebern kann das Arbeitsverhältnis täglich gekündigt werden (kein Kündigungstermin).

5. Zu § 20 Verfall von Ansprüchen

Ab 1. Jänner 2022 wird die Regelung zum Verfall von Ansprüchen wie folgt abgeändert:

Sämtliche Ansprüche verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach Fälligkeit schriftlich beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates verkürzt sich diese Frist auf 6 Monate.

6. § 21 Lohnordnung

Ab 1. Jänner 2022 werden sämtliche Verwendungsgruppen um 0,4 %-Punkte über dem VPI (Betrachtungszeitraum 11.2020 bis 10.2021) erhöht, wobei sämtliche Verwendungsgruppen zumindest in jenem Ausmaß erhöht werden, dass unter rechnerischer Zugrundelegung einer durchschnittlichen Monatslänge von 4,33 Wochen für Arbeitnehmer mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden ein theoretischer Monatslohn in der Höhe von EUR 1.700,00 erreicht wird.

Sollte der VPI im Betrachtungszeitraum einen Wert von mehr als 2,4 % erreichen, treten die Sozialpartner zusammen, um die Lohnerhöhung neu zu verhandeln.

Abschnitt II

Sonderkollektivvertrag Veranstaltungssicherheitsdienste zum 1. Juli 2021

Die kollektivvertraglichen Regelungen vom 1. Jänner 2020 werden wie folgt abgeändert:

1. § 2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

2. § 12 Lohnordnung

Ab 1. Jänner 2022 wird der Grundstundenlohn des Veranstaltungssicherheitsdienst um 0,4 %-Punkte über dem VPI (Betrachtungszeitraum 11.2020 bis 10.2021) erhöht, wobei der Grundstundenlohn zumindest in jenem Ausmaß erhöht wird, dass unter rechnerischer Zugrundelegung einer durchschnittlichen Monatslänge von 4,33 Wochen für Arbeitnehmer mit einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden ein theoretischer Monatslohn in der Höhe von EUR 1. 700,00 erreicht wird.

Sollte der VPI im Betrachtungszeitraum einen Wert von mehr  als 2,4 % erreichen, treten die Sozialpartner zusammen, um  die  Lohnerhöhung  neu  zu verhandeln.


FÜR DEN
FACHVERBAND DER GEWERBLICHEN DIENSTLEISTER

FGO-Stv. Mag.
Hans-Georg Chwoyka

Bundesvorsitzender Bewachungsgewerbe

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer


FÜR DEN
ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Ernst Jürgen Kreissler

Verhandlungsleiter

Ursula Woditschka

Fachbereichssekretärin

Wien, am 14. Juni 2021