Kollektivvertrag Gehaltsabschluss Ledererzeugende Industrie, Angestellte, gültig ab 1.7.2016
- Gültigkeit:
- 1.7.2016 - 30.6.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Artikel I
Der Kollektivvertrag gilt
räumlich: für alle Bundesländer
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Leder erzeugenden Industrie, innerhalb des Fachverbandes Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie
Für Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband oder einer anderen Berufsgruppe angehören, ist in Zweifelsfällen die Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbänden oder Berufsgruppen und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.
persönlich: für alle jene dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 anzuwenden ist.
Artikel II
Die vor dem 1. Juli 2016 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlichen Monatsgehalt (Ist-Gehalt) des (der) Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – und dem Kollektivvertragsgehalt bleibt ab der Geltung der neuen Gehaltsordnung aufrecht
Artikel III
Die ab 1. Juli 2016 geltenden Mindestgrundgehälter ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.
Artikel IV
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.
Artikel V
Änderungen im Rahmenkollektivvertrag für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie
Der § 18 lit a) des Rahmenkollektivvertrages gilt in folgender Fassung:
Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge im Sinne des § 2 Ziffer 1 beträgt ab 1. Juli 2016:
I | II | |
---|---|---|
Euro | Euro | |
1. Lehrjahr | 554,00 | 732,00 |
2. Lehrjahr | 732,00 | 980,00 |
3. Lehrjahr | 980,00 | 1.221,00 |
4. Lehrjahr*) | 1.318,00 | 1.417,00 |
Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach dem 1.6.1991 nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.
*) Gilt nur für Lehrlinge im Lehrberuf Technischer Zeichner auf Grund der ab 1. September 1988 geltenden Ausbildungsvorschriften.
Artikel VI
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten.
Wien, am 13. Juni 2016
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Obmann:
Ing. Manfred KERN
Der Geschäftsführer:
Dr. Wolfgang ZEYRINGER
BERUFSGRUPPE LEDER ERZEUGENDE INDUSTRIE
Vorsitzender:
Mag. Ulrich SCHMIDT
Berufsgruppenleiterin:
Barbara WITHALM
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Vorsitzender:
Wolfgang KATZIAN
Interessenvertretung:
Alois BACHMEIER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender:
Willi MUNGENAST
Wirtschaftsbereichssekretär:
Paul PRUSA