Zusatzkollektivvertrag Jahresarbeitszeit Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, gültig ab 1.4.2022
- Gültigkeit:
- 1.4.2022 - 31.3.2023
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, andererseits, zum Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie in der geltenden Fassung.
§ 1 Geltungsbereich
a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich.
b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind.
c) fachlich: Auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
d) zeitlich: Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. März 2023 außer Kraft.
§ 2 Ausübung der Option zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells
1. Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrags kommen nur für jene Arbeitsverhältnisse zur Anwendung, die ihm durch eine "Betriebsvereinbarung zur Anwendung des Jahresarbeitszeitmodells" unterworfen werden. Diese Betriebsvereinbarung ist den Kollektivvertragsparteien der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite zu übermitteln.
Eine solche Betriebsvereinbarung kann nur für Angestellte vereinbart werden, die überwiegend ihre Arbeitsleistung auf Baustellen erbringen (beispielsweise Poliere, Bauleiter).
2. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Betriebsinhaber mit der Gewerkschaft GPA eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen.
§ 3 Durchrechnung der Jahresarbeitszeit
1. Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2022 bis 31. März 2023 festgelegt.
2. Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.
§ 4 Zeitausgleich
1. Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunde gemeinsam mit der Gehaltsabrechnung für jenen Entgeltzahlungszeitraum, in dem die Überstunde erbracht wurde.
2. Darüber hinaus erwirbt der Arbeitnehmer für jede elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten.
Diese Zeitgutschrift muss nicht im Entgeltzahlungszeitraum, wohl aber bis zum Ende des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Gehaltsabrechnung über das Ausmaß der Zeitgutschrift zu informieren.
3. Eine am Ende des Durchrechnungszeitraums nicht ausgeglichene Zeitgutschrift nach Ziffer 2 wird mit einem Betrag von 80 Prozent von 1/169 des kollektivvertraglichen Gehalts pro geleisteter Überstunde abgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist das kollektivvertragliche Gehalt zum Zeitpunkt der Auszahlung.
4. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des zeitlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrags, gebührt dem Arbeitnehmer die Abgeltung allfälliger nicht durch Zeitausgleich ausgeglichener Zeitguthaben nach Z 2 mit der in Z 3 genannten Berechnungsart, wenn das Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung oder berechtigten Austritt endet. In allen anderen Fällen der Beendigung verlängert sich das Arbeitsverhältnis um das bestehende Zeitguthaben.
5. Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der Arbeitnehmer an den anderen fünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag arbeiten muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein Zeitguthaben unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.
§ 5 Evaluierung
Die Kollektivvertragsparteien werden während der Laufzeit dieses Kollektivvertrags die Vereinbarung gemeinsam laufend evaluieren, um daraus Erkenntnisse für eine gleichartige unbefristete Regelung zu gewinnen.
Wien, 1. April 2022
BUNDESINNUNG BAU
Ing. Robert JÄGERSBERGER
Bundesinnungsmeister
BUNDESINNUNG BAU
FACHVERBAND DER BAUINDUSTRIE
Mag. Michael STEIBL
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund,
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Bau, Wohnbau
Der Vorsitzende:
DI Michael Tomitz
Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Rudolf Wagner