Kollektivvertrag Lohnabschluss Ledererzeugende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2018
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE.
Artikel I - Geltungsbereich
Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen der Ledererzeugenden Industrie innerhalb des Fachverbandes der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie.
Persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.
Artikel II - Neufestsetzung des Lohntarifs
Die kollektivvertraglichen Stundenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen werden im Lohntarif, der verbindliche Anlage zu diesem Kollektivvertrag ist, per 1. Juli 2018 neu fest gesetzt.
Artikel III - Erhöhung der IST-Löhne
Die vor dem 1. Juli 2018 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Stundenverdienst (IST-Lohn) und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe ist zu ermitteln und per 1. Juli 2018 zum neuen Kollektivvertragslohn dazuzurechnen = neuer IST-Lohn.
Artikel IV - Erhöhung der Akkordlöhne, akkordähnlichen Prämien und sonstigen variablen Prämien
Die vor dem 1. Juli 2018 bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Akkorddurchschnittsverdienst und dem Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe bleibt mit Geltungsbeginn dieses Kollektivvertrages unter Anwendung folgender Berechnung aufrecht:
1) Zur Erhöhung der Akkorde ist der Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde vor dem 1. Juli 2018 aus dem Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe der letzten voll bezahlten 13 Wochen (bei Monatslöhnern der letzten 3 Monate) zu ermitteln und die betragsmäßige Differenz zum Kollektivvertragslohn der jeweils entsprechenden Lohngruppe festzustellen. Danach sind die betrieblichen Akkordgrundlagen so anzuheben, dass ab 1. Juli 2018 der neue Akkorddurchschnittsverdienst pro Stunde der bisherigen betraglichen Differenz zum jeweiligen neuen Kollektivvertragslohn entspricht.
2) Nach Durchführung der Erhöhung gemäß Abs.1 ist zu überprüfen, ob der so erhöhte bisherige Akkorddurchschnittsverdienst der Lohngruppe den Bedingungen des § 7 Abs. 6 des Rahmenkollektivvertrages entspricht, d.h. dass er 20 % über dem neuen Kollektivvertragslohn liegt. Ist dies nicht der Fall, ist er so zu verändern, dass er den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 ff entspricht.
3) Die Regelung des Abs. 1 und 2 ist für akkordähnliche Prämien im Sinne des § 7 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages sinngemäß anzuwenden. Für Gruppenprämien im Sinne des § 10 ist Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Lohngruppe die Arbeitsgruppe im Sinne des § 10 Rahmenkollektivvertrag tritt.
Führt die Anwendung der neuen Kollektivvertragslöhne zu einer stärkeren Anhebung der Prämiendurchschnittsverdienste als in Punkt 1 vorgesehen (z.B. stärkere Anhebung der Prämiengrundlöhne) sind die Prämienregelungen so abzuändern, dass die Auswirkung nicht über die Ermittlung des Abs. 1 hinausgeht.
4) Die Erhöhung bei sonstigen variablen Leistungsprämien ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und des Abs. 3, zweiter Satz vorzunehmen.
Artikel VI - Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.
Wien, am 28. Juni 2018
FACHVERBAND TEXTIL-BEKLEIDUNG-SCHUH-LEDER
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva Maria Strasser
Berufsgruppe Leder erzeugende Industrie
Der Berufsgruppenvorsitzende:
Mag. Ulrich Schmidt
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Rainer Wimmer
Der Bundessekretär:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Kreuzer
Lohntarif ab 1. Juli 2018
für alle Arbeiter und Arbeiterinnen
in der Leder erzeugenden Industrie
Stundenlohn in Euro | |
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Lohngruppe I Lederfacharbeiter/innen, gelernte Gerber/innen und Rauchwarenzurichter/innen, Betriebsprofessionisten und Maschinisten, qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die in mindestens 3 in Gruppe 2 angeführten Arbeiten Verwendung finden, nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, angelernte Rauhwarenzurichter | 8,35 |
Lohngruppe II Qualifiziert angelernte Arbeiter/innen, die eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen: Baumarbeiten, Scheren, Streich- und Haarmaschinenarbeiten, Falzen, Blanchieren, Stoßmaschinenarbeiten und Riemenvorrichten, sowie solche angelernte Arbeiter/innen, welche mehrere in Gruppe 3 angeführten Arbeiten beherrschen. | 7,82 |
Lohngruppe III Angelernte Arbeiter/innen, welche eine der nachstehenden Arbeiten beherrschen: Falzen, Stollen, Stoßen, Falzmaschinhelfen, Fass-Schmieren und ähnliche, sowie Arbeiter/innen im Rohledermagazin und in der Lohmühle, nach einer Anlernzeit von 3 Monaten (während der Anlernzeit bis 3 Monate Gruppe 4). Angelernte Maschinenarbeiter/innen in der Rauhwarenzurichterei. | 7,58 |
Lohngruppe IV Hilfsarbeiten, Platzarbeiten, Zureicharbeiten und ähnliches. Rauhwarenzurichter/innen während der höchstens einjährigen Anlernzeit | 7,35 |
Lohngruppe V Sonstige Arbeiten in der Nasswerkstätte | 7,48 |
Lohngruppe VI Portiere und Nachtwächter bei einer 40-stündigen Normalarbeitszeit. | Wochenlohn 303,21 |
Lehrlingsentschädigungssätze ab 1. Juli 2018
a) Lehrberufe mit vierjähriger Lehrzeit:
- Lehrjahr monatlich Euro 606,00
- Lehrjahr monatlich Euro 695,00
- Lehrjahr monatlich Euro 841,00
- Lehrjahr monatlich Euro 931,00
b) Lehrberufe mit zweijähriger Lehrzeit:
- Lehrjahr monatlich Euro 606,00
- Lehrjahr monatlich Euro 742,00